MV-Landesgeschäftsführer Sascha Mummenhoff wird Vorstandsvorsitzender in Hamburg
Auf Steuerwehr-Tour in Bergneustadt
Artikeldienst 07/2024
Neue Frist für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Im Besteuerungsverfahren wird erheblich in die Rechte des Bürgers als Steuerzahler eingegriffen. Dies gilt insbesondere für alle Verwaltungsakte, die unmittelbar oder mittelbar Geldforderungen des Staates zur Folge haben. Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Zins- und Kostenbescheide. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe müssen Steuerzahler handeln.
Doch ab wann ist ein Steuerbescheid eigentlich beim Steuerzahler angekommen und gilt als bekannt gegeben? Nach vorherigem Recht war geregelt, dass ein solches Schreiben von der Finanzverwaltung erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt wird. „Dies wird als die sogenannte 3-Tages-Fiktion der Abgabenordnung, dem Verfahrensrecht für Steuerangelegenheiten, bezeichnet“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sollte der Bescheid den Steuerzahler erst später erreicht haben, so muss das Finanzamt von dem späteren Zugang ausgehen, sofern es einen früheren Zugang nicht nachweisen kann. Dabei gelten die allgemeinen Beweisregeln. Als Postaufgabedatum gilt das Datum des Steuerbescheids bzw. des Poststempels.
Auch wenn Steuerzahler den Bescheid schon vorher erhalten haben, gilt weiterhin das fiktive Datum der Bekanntgabe. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags. Die Post plante, Briefe zukünftig später zuzustellen. Auch die Bundesregierung erwog Änderungen der entsprechenden Regelungen. Diese wurden nun umgesetzt. Mit dem im Bundestag am 13. Juni 2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden unter anderem die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch die Postdienstleister verlängert. Möglicherweise ist vielen Steuerzahlern bereits aufgefallen, dass am Montag seltener Post kommt. Dies liegt jedoch daran, dass montags das geringste Briefaufkommen herrscht und der Briefkasten statistisch gesehen am häufigsten leer bleibt. Die nun beschlossene spätere Zustellung von Briefen hat jedoch auch Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Aufgrund dieser Änderung soll die Frist ausgedehnt werden. Die Bekanntgabe erfolgt daher erst am vierten Kalendertag nach der Aufgabe zur Post. Somit wird aus der 3-Tages- eine 4-Tages-Fiktion. Dies gilt analog auch für elektronisch übermittelte Bescheide.
Zuvor sah der Gesetzentwurf die Streichung der oben genannten Fristverschiebungsregel und die Änderung von Kalendertagen in Werktage vor. „Jedoch hätte das bei der ohnehin manchmal komplizierten Fristenberechnung wieder neue Fragen aufgeworfen“, mahnt Daniela Karbe-Geßler. Die Werktageregel hätte durch das Überspringen von in der Woche liegenden Feiertagen und die ungeklärte Rolle des Samstags als Werktag dazu geführt, dass sich Steuerzahler bei der Zählung der Tage noch schneller verrechnet hätten. Stimmt der Bundesrat, der sich aufgrund von Stellungnahmen der Verbände gegen die Änderungen ausgesprochen hat, dem Gesetz zu, berechnet sich die Frist der Bekanntgabe wie folgt: Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am 1. Oktober 2024, ein Dienstag, erstellt und bei der Post aufgegeben. Dann beginnt die Bekanntgabefrist am 2. Oktober 2024 als erster Tag der Fiktion, gefolgt vom 3. Oktober 2024, dem Tag der deutschen Einheit als bundesweiter Feiertag, und dem 4. Oktober 2024. Letztendlich geht der Steuerbescheid dem Steuerzahler am Samstag, dem 5. Oktober 2024, zu. Da dieser Tag sowie der darauffolgende Sonntag aber nicht mitzählen, ist der Steuerbescheid offiziell erst am Montag, dem 7. Oktober 2024, bekannt geworden. Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt damit erst am Dienstag, dem 8. Oktober 2024, und endet am 7. November 2024, ein Donnerstag. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.
Informationen zu Steuerbescheiden enthält unser Ratgeber Nr. 10 – Rechtsbehelfe im Besteuerungsverfahren. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.
Verantwortlich, Klaus Grieshaber
München, 16.07.2024
PDF-Version: Hier klicken