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Steuererleichterungen wegen Corona-Krise

Der BdSt informiert: Das können Sie jetzt tun!

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Wissenswertes

Steuererleichterungen wegen Corona-Krise: Das können Sie jetzt tun – das muss noch kommen!

… und wir bieten Mitgliedern zwei Musterbriefe an: Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona – Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona

Ein erstes Maßnahmenpaket der Bundesregierung ist geschnürt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie in Deutschland abzufedern. Dort sind einige Punkte im Steuerrecht erhalten, die der Bund der Steuerzahler gefordert hatte. Wir sagen aber: In einem zweiten Schritt müssen jetzt weitere Punkte folgen! Der Bund der Steuerzahler macht deutlich: Vor allem Solo-Selbstständige und kleine Mittelständler brauchen ein weiteres Entgegenkommen der Politik. Wir zeigen, was jetzt möglich ist und was noch kommen sollte.

1. Der Bund der Steuerzahler informiert: Das können Sie jetzt tun!

  • Erste wichtige Schritte sind nun getan: So können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden, sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen wie Restaurants, Kneipen, Discotheken etc., nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Gewerbetreibende sollten auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken. Dafür ist die Gemeinde zuständig.  
  • Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt abzuwarten. Bei dieser Steuerart ist das Finanzamt naturgemäß sehr streng, weil es sich um sogenannte durchlaufende Posten für den Betrieb handelt. (---)
  • Darüber hinaus sollen die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Kontopfändungen oder Säumniszuschläge bis Ende 2020 verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung unmittelbar auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

2. Der Bund der Steuerzahler fordert: Weitere Maßnahmen müssen folgen!

An dieser Stelle formulieren wir Maßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Luft verschaffen. Darüber hinaus sollten aber weitere Schritte folgen.

  • Ladenkassenumstellung verschieben: So sollte die für Herbst geplante Umstellung der Ladenkassen verschoben werden: Eigentlich müssen alle Geschäfte, die eine elektronische Registrierkasse einsetzen, bis Ende September eine Kasse mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung einsetzen. Die Kosten für den Kassenkauf bzw. die Nachrüstung sind nicht ganz trivial. Deshalb sollte die Pflicht auf Mitte kommenden Jahres verschoben werden. Das entlastet insbesondere die Gastronomie und Einzelhändler, denen jetzt die Umsätze wegbrechen. Wichtig: Eine nur kurzzeitige Verschiebung nützt auch nichts, denn im Weihnachtsgeschäft werden die betroffenen Branchen einiges aufholen wollen – dann wäre eine Kassenumstellung fehl am Platz.
  • Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben: Auch bei der Umsatzsteuer muss nachgesteuert werden. So sollte die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß ausgeweitet werden. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen. Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren. Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung:  Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also – anders als bei der Sollversteuerung – nicht vorfinanziert werden. Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
  • Keine belastenden Maßnahmen: Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen. Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten.

Unser Service für Mitglieder:

Mitglieder können sich unsere beiden Musterbriefe „Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona“ und „Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona“ hier downloaden.

Hilfen der KfW

Für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:

KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

ERP-Gründerkredit Startgeld - Betriebsmittelförderung

  • Zielgruppe:        Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen
  • Höchstbetrag:   maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf maximal 100.000 Euro)
  • Laufzeit:              maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
  • Sicherheiten:    Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen: KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

KfW-Unternehmerkredit - Betriebsmittelfinanzierung

  • Zielgruppe:        Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt
  • Höchstbetrag:   25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung
  • Laufzeit:              a) bis zu 2 Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro), Höchstbetrag: 5 Millionen Euro, 50 prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich
    b) bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr
  • Sicherheiten:    Betriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei Variante a) möglich

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium)

Sonstige Hilfen

Landesförderinstitute

Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Bürgschaften

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet, darüber hinaus sind die Länder beziehungsweise deren Förderinstitute zuständig. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund in den strukturschwachen Regionen am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig. Außerhalb dieser Regionen beteiligt sich der Bund an der Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Millionen Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 Prozent. Bürgschaften können maximal 80 Prozent des Kreditrisikos abdecken, das heißt, die jeweilige Hausbank muss mindestens 20 Prozent Eigenobligo übernehmen.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Millionen Euro kann schnell und kostenfrei auch über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium)