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Satzung

Bund der Steuerzahler Brandenburg e.V.

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Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen „Bund der Steuerzahler Brandenburg e.V.“. Sitz des Vereins ist Potsdam.

Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.

Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

§ 2

Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie des Verbraucherschutzes.

Er unterrichtet die Öffentlichkeit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung und macht Vorschläge für die Gestaltung des öffentlichen Finanzwesens, um so das Vertrauen in das Gemeinwesen zu stärken.

Die Allgemeinheit soll über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates einerseits und der Belastung der Bürger andererseits hinreichend unterrichtet werden, um damit insbesondere auch bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung und die Erfordernisse gesunder Finanzwirtschaft einerseits und die Grenze der Belastbarkeit der Bürger andererseits zu wecken, um damit die Akzeptanz des Staates zu stärken.

Dabei verfolgt er zur Wahrnehmung der Belange aller Steuer- und Abgabenzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:

1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden. 
2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden. 
3. Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein. 
4. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich sein. 
5. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden. 
6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und am Ordnungssystem einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausrichten. 
7. Eine Staatsverschuldung muss grundsätzlich vermieden werden. 
8. Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet sein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

1. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben, Presseinformationen, 
2. Verhandlungen und Gespräche mit Volksvertretern und Politikern, mit Journalisten und Vertretern von Behörden und Verbänden, 
3. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen, 
4. Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen, 
5. Verbreitung von Informationen, 
6. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen, 
7. Durchführung von Informationsveranstaltungen, 
8. Aufklärung und Schulung, insbesondere von interessierten Politikern, Medienvertretern und ehrenamtlich engagierten Bürgern in Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens sowie des Steuer- und Abgabenrechts.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

§ 4

In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, können Verfahren in Steuer- oder an deren Abgabenangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Er kann den Prozessbevollmächtigten bestimmen.

§ 5

Der Verein gehört dem „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“ als Mitglied an, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

§ 6

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen oder Handelsgesellschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7

Der Verein finanziert seine Arbeit durch Spenden und Beiträge. 
Von den Mitgliedern werden Beiträge nach Maßgabe einer Bei tragsordnung erhoben, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Beiträge sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.

§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi gungsfrist zum Ende eines jeden Mitgliedsjahres erklärt werden. 
Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem auf der Mitgliedskarte aufgeführten Eintrittsdatum. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen zulässig.

§ 9

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung 
2. Verwaltungsrat 
3. Vorstand

§ 10

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
Sie kann an jedem Ort im Lande Brandenburg stattfinden. 
Verwaltungsrat oder Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Antrag von mindestens fünf Prozent des Mitgliederbestandes an dem dem Antrag vorausgegangenen 31. Dezember muss der Vorstand sie binnen einer Frist von acht Wochen einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung in der Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift, ersatzweise in der Hauptausgabe der Mitgliederzeitschrift einberufen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein vom Vorsitzenden bestelltes Mitglied des Verwaltungsrates.

Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.

§ 11

Die Mitgliederversammlung beschließt über die

– Änderung der Satzung, 
– Beitragsordnung, 
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 
– angemessene Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates, 
– Wahl des Abschlussprüfers, 
– Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes, 
– Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden, 
– Auflösung des Vereins.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die auf der Tagesordnung stehen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 12 Monaten angehören. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Handelsgesellschaften üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ein bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung aus.

Auf Verlangen ist dem Versammlungsleiter die Vollmacht nachzuweisen, ist der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte zugleich persönliches Mitglied, hat er zwei Stimmen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die sich nicht der Stimme enthalten. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht im Einzelfall die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (vgl. § 12 Abs. 2) geheime Abstimmung beschließt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden in geheimer Abstimmung gewählt.

Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von einem Zehntel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Mitgliederzahl oder einen von Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Diese Beschlüsse bedürfen einer Abstimmung in zwei in einem Abstand von frühestens drei und längstens sechs Monaten aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen.

§ 13

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden (vgl. §12 Abs.2). Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats steht nicht entgegen, dass die satzungsgemäße Mindestzahl (vgl. § 13) unterschritten wird.

Die Wahlen zum Verwaltungsrat finden alle fünf Jahre statt. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen hat der Vorstand in einer Bekanntmachung aufzufordern. Diese muss in der Ausgabe der Mitgliederzeitschrift erfolgen, die im dritten Monat vor dem Monat erscheint, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Vorschläge sollen dem Vorstand spätestens am 15. des auf die Bekanntmachung folgenden Monats vorliegen. Sie sind in der Bekanntmachung zur Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 2) aufzuführen.

Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat hinzugewählten Mitglieder endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat wählt aus einer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden (vgl. § 12 Abs. 2).

§ 14

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

– Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und abzuberufen, 
– die Dienststellung des Vorstandes einschließlich einer Tätigkeitsvergütung vertragsgemäß zu regeln, 
– den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen, 
– bei den in § 16 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen der Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder mitzuwirken, 
– die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten, 
– gemeinsam mit dem Vorstand den Haushaltsplan als Richtlinie für die Finanzwirtschaft des Vereins aufzustellen, 
– den Jahresabschluss und den Jahresbericht zu prüfen, 
– der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu machen.

§ 15

Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.

Jedes Mitglied wird auf die Dauer von Fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar in den Vorstand ist, wer als stimmberechtigtes Mitglied dem Verein mindestens zwei Jahre angehört.

Erfolgt die Wiederwahl vor Ablauf der Wahlzeit, so beginnt die neue Amtsperiode erst nach ihrem Ablauf, sofern bei der Wiederwahl nicht anderes bestimmt worden ist. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit noch für drei Monate im Amt, jedoch nicht länger als bis zur Neuwahl eines an seine Stelle tretenden neuen Vorstandsmitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung) abberufen werden.“

§ 16

Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeder von Ihnen berechtigt ist, den Verein allein zu vertreten. In Grundstücksangelegenheiten erfolgt die Vertretung gemeinsam durch den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der im Innen verhältnis die Vertretungsbefugnisse abweichend von Abs. 1 Satz 1 geregelt werden können. Soweit die Geschäftsordnung die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder regelt, bedarf sie der Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 17

Der Abschlussprüfer wird für drei Jahre gewählt. Zum Abschlussprüfer kann nur gewählt werden, wer für derartige Prüfungsaufgaben öffentlich bestellt ist.

§ 18

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Potsdam. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch die Mitgliederzeitschrift.

§ 19

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Stifterverband für die deutsche Wissenschaft“. Bei Verschmelzung (Vereinigung, Fusion) des Vereins mit anderen, in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden oder neu gegründeten gemeinnützigen Vereinen fällt das Vermögen des Vereins an den neu gegründeten bzw. den aufnehmenden Verein. In allen Fällen ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden. Die Zuwendung darf erst nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen. Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

§ 20

Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Königswusterhausen, 9. März 1991

Der Verein wurde am 26. Juni 1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Die Register-Nr. lautet 503.

Diese Satzung berücksichtigt die in den ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 30.08.1994, 18.09.2002, 31.05.2006; 7.7.2009 und 13.07.2011 beschlossenen Änderungen.

BUND DER STEUERZAHLER 
Brandenburg e.V.