Landesbeilage Rheinland-Pfalz und Saarland März 2021
Am 14. März 2021 wird in Rheinland-Pfalz gewählt. Welche Positionen nehmen die Parteien zu wichtigen Themen ein? Es geht um Corona-Schulden, um Sparvorhaben, natürlich auch um die Straßenausbaubeiträge und um Steuern. Gefragt wurden und für DEN STEUERZAHLER geantwortet hatten die sechs aussichtsreichen Parteien.
Außerdem im Heft:
BdSt-Gutachten:
Im Auftrag des BdSt Saarland hat der Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Gröpl von der Universität des Saarlandes geprüft, ob und inwieweit die Haushaltssituation des Saarlandes mit der Verfassung übereinstimmt. Für das Saarland gilt, wie für die übrigen Bundesländer, ab 2020 die Schuldenbremse. Das Ergebnis des Gutachtens hat es in sich.
Gastbeitrag:
Der bedeutende Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim nimmt in einem Gastbeitrag für DEN STEUERZAHLER die Ämterpatronage in Rheinland-Pfalz ins Visier. Hintergrund ist der Beförderungsskandal im Umweltministerium. Prof. von Arnim erweitert die Diskussion auf die sogenannten politischen Beamten. Viel zu viele politische Beamte gäbe es in Rheinland-Pfalz, wodurch Missbrauch des öffentlichen Dienstes für Parteizwecke Tür und Tor geöffnet werde.
BdSt Saarland intern:
Im vergangenen Dezember hielt der saarländische BdSt-Landesverband zum ersten Mal seine Mitgliederversammlung online ab. Grund dafür war natürlich die Corona-Pandemie. Welche Themen behandelt wurden, wer als virtueller Gastredner auftrat und über welche landespolitischen Themen diskutiert wurde, steht im STEUERZAHLER.
Kurznachrichten:
Coronabedingt hat das Land Rheinland-Pfalz 2020 ein Defizit von 1,3 Mrd. Euro erzielt. Dies war bedeutend weniger als im 2. Nachtragshaushalt geplant. Eine Überraschung zeigte sich auf der Einnahmenseite, da erhebliche Mehreinnahmen verzeichnet wurden. Jedoch steigen die Ausgaben stärker.
Nach dem Beförderungsskandal im Umweltministerium deckte der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2021 die nächste Beamtenaffäre auf: rechtswidrig wurden lange Sonderurlaube gewährt, in denen betroffene Beamte rechtswidrig befördert worden sind und deren Sonderurlaub rechtswidrig als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde.
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