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Finanzamt droht für 12 Euro mit Kontenpfändung
Eine Mahnung mit gleichzeitiger Vollstreckungsandrohung löste bei einem Mitglied des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen Verwirrung aus: Das Finanzamt drohte für 12 Euro mit Kontenpfändung und Gerichtsvollzieher.
Es ging um einen Betrag von 12 Euro, der sich aus drei zu niedrig gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen von jeweils 4 Euro zusammensetzte. Die Mahnung erhielt das BdSt-Mitglied erst nach der dritten zu niedrigen Vorauszahlung, da nun ein Rückstand vorlag, der die Kleinbetragsregelung überschritt. Nach dieser Kleinbetragsregelung ergeht bis zu einem Betrag von 9,99 Euro keine Mahnung. Die Androhung einer Kontenpfändung oder der Einsatz eines Vollstreckungsbeamten in der Mahnung veranlassten das BdSt-Mitglied, beim Finanzamt nachzufragen.
Das Finanzamt verwies in seiner Antwort darauf, dass offene und fällige Beträge nach Ablauf der Zahlungsfrist automatisiert angemahnt werden. Im Fall von Beträgen geringer Höhe ist für den Versand von Mahnungen die Kleinbetragsregelung im Erhebungsverfahren zu beachten, die sich aus einem Schreiben des Bundes Finanzministeriums vom 22. März 2001 ergibt. Bürgerfreundlicher wäre es vom Finanzamt, auf die rückständigen Beträge zunächst nur hinzuweisen. Zudem sollten die Kleinbetragsordnung und die Bagatellgrenzen angepasst werden.
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