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Artikeldienst 08/2024

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 14.08.2024

Kosten eines externen Waschservices sind nicht steuerbegünstigt

Externe Wäscheservices können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, so urteilte das Finanzgericht Münster.

Steuerzahler haben die Möglichkeit Leistungen, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden als haus­haltsnahen Dienstleistungen steuerlich abzusetzen. Begünstigt werden 20 % des Rechnungsbetrages, maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr. Unter haushaltnahe Dienstleistungen zählen Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

In einem konkreten Fall wollte ein zusammenveranlagtes Ehepaar die Kosten eines Wäscheservices steuerlich absetzen. Hierbei wird die Wäsche von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Kleidersack an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wird. Die dafür entstandenen Kosten haben die Steuerzahler als haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Steuererklä­rung angegeben. Dabei werden 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer abgezogen und bei bereits vorausgezahlter Steuer entsprechend vergütet. Allerdings sind haushaltsnahe Dienstleistungen gesetz­lich nicht näher bestimmt. „Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hin­reichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Den externen Waschservice erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht Münster nicht als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung an. Das Finanzgericht begründet mit Urteil vom 15. Dezember 2023, Az. 12 K 1090/21 E, zwar treffe es zu, dass es sich bei den Dienstleistungen von Waschen, Bügeln, Stärken und Mangeln um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt, da die Reinigung und das Bügeln in einem entfernten Gewerbebetrieb erledigt wurden.

Auch die Kosten für das Personal einer Geburtstagsfeier wollten die Steuerzahler absetzen. Jedoch konnten auch diese Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden, da die Feier außerhalb des Haushalts in gemieteten Räumen stattfand. Anders wäre es gewe­sen, wenn eine Feier zu Hause durchgeführt wird und das Personal die Gäste vor Ort bekocht und bewirtet. Die Kosten für einen Caterer, der lediglich das Essen liefert, sind ebenfalls nicht begünstigt, da hier die Speisen meist zuvor in einer gewerblichen Küche zubereitet wurden. Eine Dienstleistung muss folglich fast immer im Haushalt durchgeführt werden. „Eine Ausnahme bildet u. a. das Besorgen von Lebensmitteln, da das Einkaufen eine enge Nähe zum Haushalt aufweist“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem Ratgeber Nr.43 ,,Steuerermäßigung für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten und für haushaltsnahe Dienst­leistungen‘‘. Diese sind online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

PDF-Version: Hier klicken

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 14.08.2024
 

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Pressesprecher und Chefredakteur

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