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Artikeldienst 02/2024

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 21.02.2024

Berufliche Weiterbildung — Erlassene Kreditschulden sind steuerpflichtig

Wenn ein Steuerzahler für eine Fortbildung, deren Aufwendungen als Werbungskosten steuer­lich berücksichtigt wurden, ein Darlehen aufnimmt, das bei erfolgreichem Bestehen zum Teil erlassen wird, erhöht dies das steuerpflichtige Einkommen.

Eine Steuerzahlerin hat für eine Fortbildung Zuschüsse und ein Darlehen für die Kosten der Lehrveran­staltungen erhalten. Das Darlehen wurde von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Es gab die Vereinbarung, dass bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein Teil des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehens erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen gab die Steuerzahlerin als Werbungskosten an. Dies wurde unstreitig vom zuständigen Finanzamt berücksichtigt. Nach erfolgrei­chem Bestehen der Fortbildung erließ die KfW 40 Prozent der restlichen Darlehensschuld. Daraufhin erhöhte das Finanzamt den Bruttoarbeitslohn der Steuerzahlerin im Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Streitjahr um diesen erlassenen Betrag. Die Steuerzahlerin ist nach einem erfolglosen Einspruch dagegen gerichtlich vorgegangen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 23. November 2023, Az. VI R 9/21, das Vorgehen des Finanzamts und verwies auf seine ständige Rechtsprechung. „Erstattungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind als Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten zuvor die Bemessungsgrundlage für das zu versteuernde Einkommen gesenkt haben“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dies gilt auch für die im Streitjahr gewährten teilweisen Erlasse des Restdarlehens seitens der KfW.

Die Steuerzahlerin hat einerseits die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten absetzen können. Andererseits beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförde­rungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf beruflichen Gründen. Der Erlass hängt ausschließlich vom Bestehen der Abschlussprüfung ab und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen. Zudem ist er in der Höhe an das konkrete Darlehen angepasst. Hierbei handelt es sich nicht um steuerfreie Zuwendungen wie Stipendien oder ähnliches.

Im Kontext von Studiendarlehen mit ähnlichen Vereinbarungen dürfte interessant bleiben, wie es sich bei Studienkrediten über die KfW verhält, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt und Zusagen für einen Teilerlass gegeben werden. Denn die Aufwendungen für eine Erstausbildung können steuer­lich nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro und nicht als Werbungskosten oder Verlustvortrag angesetzt werden. BAföG-Beihilfen sind hingegen nicht steuerpflichtig. Denn die Rückzahlung des BAföG ist auch begrenzt und für Einmalrückzahlungen werden darüber hinaus Abschläge vorgenom­men, was einem Teilerlass entspricht. „Nach Einkommensteuerrecht werden Darlehen bzw. Bezüge aus öffentlichen Mitteln insbesondere wegen der Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt und unterliegen keiner Steuerpflicht“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Das war im obigen Fall anders.

Allgemein gibt es im Rahmen von Ausbildungen die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbil­dung zu beachten. Davon hängt wesentlich die steuerliche Abzugsmöglichkeit ab. Weitere Informatio­nen dazu hält der Bund der Steuerzahler in dem INFO-Service Nr. 12 - Steuer und Studium – Das sollten Studierende und Eltern wissen! bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 20.02.2024

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Pressesprecher und Chefredakteur

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