Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Weiterfahrt alkoholisierten Fahrers nich...

Weiterfahrt alkoholisierten Fahrers nicht unterbunden: Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

13.05.2026

Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat zwei Autobahnpolizistenwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafenverurteilt. Sie hatten einen Autofahrer kontrolliert, der kurz darauf erheblichalkoholisiert einen Unfall mit zwei Toten verursachte.

Zwei Beamte der Autobahnpolizei waren während ihresStreifendienstes durch einen anderen Verkehrsteilnehmer auf die auffälligeFahrweise ("Schlangenlinien") eines Pkw hingewiesen worden.Die Beamten konnten das Fahrzeug auf einem Rastplatz beiLübeck anhalten und einer Kontrolle unterziehen. Einen Atemalkoholtestverweigerte der Fahrer und erklärte seine Fahrweise mit dem Hinweis, er habeseit 48 Stunden nicht geschlafen. Die Beamten untersagten ihm dieWeiterfahrt für 30 Minuten, sahen aber von weiteren Maßnahmen ab.

Kurze Zeit später verursachte der Fahrer mit einerGeschwindigkeit von rund 250 km/h einen schweren Verkehrsunfall, bei dem zweiMenschen ums Leben kamen und eine weitere Person schwer verletzt wurde. Eindann durchgeführter Test ergab, dass der Unfallverursacher schon bei derKontrolle durch die Polizisten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,7Promille hatte.

Der Fahrer selbst wurde bereits vom AG Wismar zu einerFreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Das AG Lübeck hat die beiden Beamten wegen fahrlässigerTötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen von jeweils 120Tagessätzen verurteilt – in Höhe von 90 Euro beziehungsweise 120 Euro.

Nach Überzeugung des Gerichts hätten die Beamten diealkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des späteren Unfallverursachers beipflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und seine Weiterfahrt unterbinden müssen. Dervorherige Hinweis auf die auffällige Fahrweise und die Verweigerung desAtemalkoholtests hätten weitere Maßnahmen geboten.

Polizeibeamte hätten in einer solchen Kontrollsituation eineso genannte Garantenstellung: Erkennbare Gefahren für Leib und Leben Drittermüssten sie abwenden. Wer dies pflichtwidrig unterlässt und dadurch einenSchaden verursacht, könne sich strafbar machen – auch, wenn er denSchadeneintritt nicht gewollt habe.

Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 08.05.2026, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen