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Sturz bei Reha-Nachsorge: Patientin ist nicht unfallversichert

18.01.2024

Eine Reha-Patientin ist nicht unfallversichert, wenn sie auf dem Heimweg von einer Maßnahme der Reha-Nachsorge stürzt und sich dabei verletzt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Die seinerzeit 55-jährige Klägerin führte eine mehrwöchige stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik durch. Diese Reha-Maßnahme war ihr von der Deutschen Rentenversicherung gewährt worden, um ihre Berufsfähigkeit aufrechterhalten beziehungsweise wiederherstellen zu können. Kurz vor Beendigung der Reha zog sich die Patientin bei einer Faszien-Therapie ein behandlungsbedürftiges Hämatom zu, sodass sie die stationäre Reha abbrechen musste. Im Folgenden nahm sie in Absprache mit der Rentenversicherung ambulante Leistungen zur "intensivierten Rehabilitationsnachsorge" (IRENA) in Anspruch. Auf ihrem Heimweg vom IRENA-Sport kollidierte sie mit einer Radfahrerin, stürzte und zog sich Prellungen zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung aufzukommen. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen keine Leistungen, die erst nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation als "sonstige Leistung" erbracht würden. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam blieb ohne Erfolg.

Das LSG hat die SG-Entscheidung bestätigt. Der Sturz stelle keinen Arbeitsunfall dar. Zwar sehe das Gesetz für Teilnehmende an Leistungen zur stationären, teilstationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation Unfallversicherungsschutz vor. Anders sei dies jedoch für Maßnahmen zur Nachsorge, wie die hier in Rede stehenden IRENA-Leistungen.

Diese stellten insbesondere keine "ambulante Rehabilitation" dar und würden vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Nachsorge auch nicht einer ambulanten Reha-Maßnahme gleichgestellt werden könne. Die Gesetzgebungsmaterialien enthielten auch keine Anhaltspunkte für eine (unbeabsichtigte) Regelungslücke. Überdies seien bei einer ambulanten und – erst recht – bei einer stationären Reha-Maßnahme die zeitliche Bindung und Verweildauer des Patienten in der Sphäre der Reha-Einrichtung und mithin die Unfallgeneigtheit deutlich höher als bei der Nachsorge, die lediglich die Teilnahme an vergleichsweise kurzen Terminen in zeitlich loser Abfolge erfordere. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm sei es daher gerechtfertigt, den gesetzlichen Versicherungstatbestand restriktiv auszulegen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2024, L 21 U 180/21, nicht rechtskräftig

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