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Produkthaftungsrecht: Soll umfassend modernisiert werden

03.03.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes "zurModernisierung des Produkthaftungsrechts" vorgelegt (BT-Drs. 21/4297). Essteht am 04.03.2026 zur ersten Lesung auf der Tagesordnung des Bundestages.

Laut Entwurf soll das Produkthaftungsgesetz erstmals seit1989 umfassend reformiert und die Richtlinie (EU) 2024/2853 umgesetzt werden.Ziel ist es nach Darstellung der Bundesregierung, das Haftungsrecht an "Digitalisierung,Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten" anzupassen undzugleich ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Beispielsweise soll Software künftig unabhängig von der Artihrer Bereitstellung als Produkt gelten. Damit werde das Produkthaftungsrechtauch auf Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz erstreckt, führt dieBundesregierung aus.

Außerdem trage der Entwurf dem Umstand Rechnung, dassHersteller etwa durch Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste auchnach dem Inverkehrbringen Kontrolle über ihr Produkt ausüben können. "Damitsind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produktden Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung derFehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird", heißt es weiter.Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oderbereitgestellt wird, bleibe ausgenommen.

Hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft sollen künftig imProdukthaftungsrecht Produkte reguliert werden, die nach ihrem Inverkehrbringenwesentlich verändert werden. Als Beispiel führt die Bundesregierung Produktean, die durch "Upcycling" umgestaltet werden und dadurch ein neuesRisikoprofil erhalten und haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen seien.Haften soll demnach der Hersteller, der das wesentlich veränderte Produkt inden Verkehr bringt.

Mit Blick auf die globalen Wertschöpfungsketten sollen lautEntwurf unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Akteure als die Herstellerprodukthaftungsrechtlich in Anspruch genommen werden können, nämlichImporteure, Beauftragte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister, Lieferantenund bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. "In Zeiten globalerWertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich,deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sichfür geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprücheergeben", heißt es dazu im Entwurf.

Das neue Produkthaftungsrecht soll laut Begründung zudemRegelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast enthalten,"die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung vonSchadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf diezunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll".

Der Bundesrat stellt in seiner Stellungnahme fest, dass derEntwurf zu höheren finanziellen Belastungen für Hersteller und weitereWirtschaftsteilnehmer führen werde. Zugleich erkennt er an, dass die Reformunionsrechtlich vorgegeben sei und "in weiten Teilen eine sinnvolleAnpassung" darstelle. Er fordert die Bundesregierung auf, die praktischenAuswirkungen fortlaufend zu beobachten und gegebenenfalls frühzeitig aufEU-Ebene nachzusteuern. Die Länderkammer äußert zudem Zweifel an denKostenschätzungen für die Länderjustiz. Ferner macht der Bundesrat diverseVorschläge zu einzelnen Regelungen im Produkthaftungsrecht.

In ihrer Gegenäußerung betont die Regierung, sie gehelediglich von einer "moderaten Mehrbelastung" für die Wirtschaft aus.Man werde die weitere Entwicklung beobachten und sich "falls erforderlichauch für Reformen auf EU-Ebene einsetzen". Die weiteren Vorschläge desBundesrats lehnt die Bundesregierung ab.

Das Inkrafttreten ist nach dem Entwurf im Wesentlichen fürden 09.12.2026 vorgesehen.

Deutscher Bundestag, PM vom 02.03.2026

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