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Falschangaben eines KI-Chatbots: Sind einer GmbH zurechenbar

15.05.2026

Die Aesthetify GmbH, hinter der die medial bekannten Dr.Rick & Dr. Nick stehen, haftet für Falschangaben eines KI-Chatbots zubestimmten Facharztbezeichnungen – auch wenn sie ihn mit korrekten Datengefüttert hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm auf eine Klage der VerbraucherzentraleNordrhein-Westfalen entschieden.

Kunden und Patienten der Schönheits-Klinik Aesthetify konntenauf der Webseite des Unternehmens mit einem Chatbot kommunizieren. Dort könnenTermine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragenantwortete der Chatbot unter anderem, die hinter der GmbH stehenden Ärzte Dr.Rick und Dr. Nick seien "Fachärzte für plastische und ästhetischeChirurgie", "Fachärzte für ästhetische Medizin" und "Fachärztefür ästhetische Behandlungen".

Die Verbraucherzentrale mahnte die GmbH zunächst ab undforderte sie zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärungauf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechendeUnterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.

Das OLG stellte nun klar: Die in Rede stehenden Antwortendes Chatbots seien unzulässige geschäftliche Handlungen der Aesthetify GmbH. Esgab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage der Verbraucherzentralestatt. Der Ansicht des Unternehmens, die unzutreffenden Antworten des Chatbotsseien ihm nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, widersprach dasOLG. Selbst, wenn sie den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzenprogrammieren habe lassen, trage die GmbH für die – unstreitigen –Falschangaben betreffend die (nicht existenten) Facharzttitel ihrerGeschäftsführer die Verantwortung.

Der Chatbot sei auch kein "Dritter" im Sinne desGesetzes. Daher sei ein Rückgriff auf die Voraussetzungen einerVerkehrssicherungspflicht verwehrt.

Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung vonFalschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat das OLG die Revision zumBundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2026, I-4 UKl 3/25,nicht rechtskräftig

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