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Produkttester und das Finanzamt

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 24.01.2024

Online-Shopping: Eigenes Programm für Kunden, die Produkte kostenlos zum Testen erhalten.

Produkttester erhalten von verschiedenen Firmen Testprodukte, wofür sie innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Rezension bei Amazon verfassen. In der Regel wird kein Geld gezahlt und das Produkt ist nicht wählbar, sondern wird automatisch verschickt. An dem Programm können allerdings nicht alle Amazon-Kunden teilnehmen. Denn das Unternehmen sucht sich die Rezensenten selbst aus. Wer viele Rezensionen geschrieben hat, wird vermutlich eher entdeckt und ausgewählt. Diejenigen, die in das Programm aufgenommen werden, erhalten die Vorzüge von kostenlosen Artikeln. Bislang sind die Vertragsmodalitäten für die Tester aber so, dass das Eigentum ausdrücklich beim Liefernden verbleibt und nicht auf den Tester übergeht. Jedoch wird sich nicht aktiv um eine Rücksendung bzw. Herausgabe bemüht, weswegen das Produkt meist beim Tester verbleibt.

Dennoch muss das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) beachtet werden. „Dieses schreibt den Plattformbetreibern vor, ab welchem Umfang Umsätze bzw. relevante Tätigkeiten an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Dies ist bei mindestens 30 relevanten Tätigkeiten pro Jahr oder einem Entgelt von mindestens 2.000 Euro im Jahr der Fall“, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. In jüngerer Vergangenheit erhielten die Tester nun Nachrichten von Amazon mit der Aufforderung, einen Steuerfragebogen auszufüllen. Hintergrund dieser Meldungen ist eine Erweiterung der EU-Regelung zur Steuertransparenz. Amazon weist explizit darauf hin, dass sie verpflichtet sind, folgende Daten der Produkttester zu übermitteln: Vorname und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, Steuerliche Identifikationsnummern (evtl. auch Umsatzsteuer). Ansonsten drohen dem Plattformbetreiber hohe Bußgelder.

Das wirft Fragen nach der steuerlichen Behandlung der Tester auf. Eine grundsätzliche Steuerpflicht für diese Tätigkeit bestand bereits vor der Meldung, wenn Einnahmen erzielt werden. Jedoch war das Finanzamt in der Regel nicht über die Tätigkeit als Tester informiert. Die zugesandten Produkte sind steuerrechtlich als Sacheinnahmen zu qualifizieren. Es gibt bereits ähnlich gelagerte Fälle, in denen Warenlieferungen für Testzwecke bei sozialen Influencern als Einnahmen betrachtet und versteuert wurden. Daher ist anzunehmen, dass die Finanzbehörden die Tätigkeit der Amazon-Tester ähnlich bewerten. In dem Zusammenhang ergeben sich weitere Fragestellungen für die steuerliche Beurteilung, u. a. ob Einnahmen und in welcher Höhe nacherklärt werden müssen, die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht i. H. v. 22.000 Euro/Jahr eingehalten und ob eine Besteuerung verhindert wird, wenn die Produkte zurückgeschickt werden. Bei der Abfrage und der Möglichkeit von steuerpflichtigen Sacheinnahmen sollten Tester auch die Informationen zu einer Sonderregelung im Einkommensteuerrecht beachten. „Diese besagen, dass nebenberufliche Einkünfte bei Arbeitnehmern bis zu einem Betrag von 410 Euro steuerfrei sind (Härteausgleich)“, erläutert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Weitere steuerliche Auswirkungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes hält der Bund der Steuerzahler in dem INFO-Service Nr. 14 Plattformen- Steuertransparenzgesetz - Verkäufe bei eBay & Co. bereit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder können unter der gebührenfreien Telefonnummer 08000 / 76 77 78 bestellt werden.

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Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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