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Grundsteuer: BdSt fordert Finanzministerium zur Veröffentlichung von Hebesätzen auf

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 24.07.2023

Immer mehr Bundesländer schaffen ein Mehr an Transparenz auf dem Weg zur Aufkommensneutralität
 

Immer mehr Menschen in Baden-Württemberg halten in diesen Wochen ihren im Zuge der Grundsteuerreform neu erhaltenen Grundsteuermessbescheid in den Händen. Und nicht wenige greifen dann direkt zum Taschenrechner, um auszurechnen, was sie ab dem Jahr 2025 jährlich an ihre Kommune bezahlen müssen. Genau berechnen lässt sich der ab 2025 zu zahlende neue Grundsteuerbetrag allerdings voraussichtlich erst im Jahr 2024. Dann nämlich legen die Kommunen ihre für 2025 geltenden Hebesätze fest.

Diese Festlegung soll innerhalb jeder Kommune unter dem Gesichtspunkt der Aufkommensneutralität erfolgen. So soll die Grundsteuerreform grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer in der jeweiligen Kommune haben. Sprich die Grundbesitzer in einer Kommune sollen zusammengenommen nicht mehr zahlen müssen als bisher. Die Kommunen sollen weiterhin mit einem gleichen Grundsteueraufkommen rechnen. Klar ist aber auch, dass es im Zuge der Reform ab dem Jahr 2025 finanzielle Verlierer und Gewinner geben wird. Denn während man in einem Mehrfamilienhaus oder für einen Bürokomplex weniger zahlen könnte, lassen die Regelungen im neuen Landesgrundsteuergesetz vor allem für Einfamilienhäuser in vielen Fällen einen erheblichen Anstieg bei der ab 2025 in Baden-Württemberg vom Bodenrichtwert abhängigen Grundsteuer befürchten.

Klar ist: Umso höher der jeweilige Hebesatz in der Kommune festgelegt wird, umso mehr Grundsteuer fließt in die kommunalen Kassen. Neben Hessen haben jetzt auch Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Schleswig-Holstein angekündigt, die Hebesätze für die Kommunen berechnen zu wollen, mit denen die angekündigte Aufkommensneutralität erreicht wird. Diese Hebesätze sollen auch veröffentlicht werden. In Mecklenburg-Vorpommern wird dieses Vorgehen zumindest bereits geprüft. Das baden-württembergische Finanzministerium will solche Berechnungen bisher nicht veröffentlichen. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg fordert das Ministerium daher dazu auf, im Sinne der Steuerzahler für Klarheit zu sorgen. „Der Bürger muss auch bei uns im Land transparent sehen können, welche Kommune letztlich das Versprechen nach Aufkommensneutralität einhält und welche Kommune die Gelegenheit der neuen Hebesatzfestlegung nutzt, um die Steuern zu erhöhen“, macht Eike Möller, der Landesvorsitzende des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg deutlich.

Natürlich treffen die Kommunen die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unabhängig. Eine Veröffentlichung jener Hebesätze im Vorfeld, die jeweils für eine Aufkommensneutralität sorgen würden, dürfte bei den Bürgern allerdings für eine deutlich höhere Transparenz sorgen. Zudem könnte eine Hebesatzempfehlung seitens der Finanzverwaltung für viele Kommunen auf ihrem Weg zur Aufkommensneutralität auch als Hilfestellung dienen.

Dass der BdSt mit dem für Baden-Württemberg ab 2025 gelten modifizierten Bodenwertmodell grundsätzlich nicht einverstanden ist, macht der Verband immer wieder deutlich. „Die Fokussierung allein auf den Boden in der Grundsteuer ist unseres Erachtens verfassungswidrig. Denn bei gleich großen Grundstücken sollen Eigentümer in Baden-Württemberg die gleiche Grundsteuer entrichten, unabhängig davon, ob dort eine Villa, ein altes Häuschen oder ein mehrgeschossiges Mehrfamilienhaus steht“, begründet Möller die Kritik am baden-württembergischen Grundsteuermodell. Gemeinsam mit anderen Verbänden unterstützt der BdSt-Landesverband daher eine derzeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Musterklage gegen die neue Grundsteuer B. „Mit dieser Klage sollen grundsätzliche Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetzes geklärt werden“, erläutert Möller.

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