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Auch Weihnachtsmänner müssen an die Steuer denken!

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. / Presseinformation 11.12.2018

Ab wann sich das Finanzamt für den Weihnachtsmann-Job interessiert!

Im Dezember haben Weihnachtsmänner, Nikolaus und Weihnachtsengel wieder Hochkonjunktur. Wer Nachbarn oder Freunden einen Gefallen tut, kann ohne Sorge vor dem Finanzamt für leuchtende Kinderaugen sorgen. Weihnachtsmann-Profis oder Studenten, die sich durch diverse Auftritte etwas hinzuverdienen, sollten sich hingegen um die Steuern kümmern, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Der Job als Weihnachtsmann kann auf selbstständiger Basis aber auch als angestellter Weihnachtsmann erfolgen. Bestimmt der Arbeitgeber, wann, wo und über welchen Zeitraum der Weihnachtsmann arbeitet, handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies kann beispielsweise bei einem Weihnachtsmann der Fall sein, der im Dezember von einem Kaufhaus angestellt wird oder ein Student, der fest in einer Agentur als Weihnachtsmann tätig ist. Dieser Job kann als kurzfristige Beschäftigung oder als Minijob ausgeführt werden. Gegebenenfalls kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehen, bei dem Sozialabgaben und Lohnsteuer einbehalten werden.

Eine Selbstständigkeit als Weihnachtsmann liegt hingegen vor, wenn er selbst entscheidet, wo und wie lange er arbeitet und bei mehreren Auftraggebern tätig wird. In diesem Fall handelt es sich um Einnahmen aus einem gewerblichen Einzelunternehmen, die grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Gerade bei Studenten, die sonst keine weiteren Einnahmen haben, fällt aber meist keine Einkommensteuer an, denn ein Grundfreibetrag, der in diesem Jahr 9.000 Euro beträgt, bleibt steuerfrei.

Selbstständige Weihnachtsmänner müssen neben der Einkommen- auch die Umsatzsteuer im Blick haben. Hier kommt die sog. Kleinunternehmerregel ins Spiel. Danach muss den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn im Vorjahr der Umsatz nicht über 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt. Allerdings sind die Beträge monatlich umzurechnen, erklärt der Bund der Steuerzahler. Werden Weihnachtsmann und Co. beispielsweise nur im Dezember tätig, ist die Kleinunternehmergrenze bei einem Umsatz von 1.458 Euro erreicht (17.500 Euro: 12 Monate). Umsatzstarke Weihnachtsmänner, die über dieser Grenze liegen, sollten die Steuer, die umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt wird, deshalb gleich in ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Ist der Weihnachtsmann noch auf einem anderen Gebiet als Einzelunternehmer tätig, sind die Umsätze aus all seinen Unternehmungen zusammen zu rechnen!

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Ihr Ansprechpartner

Daniel Bilaniuk
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Daniel Bilaniuk

Lohengrinstr. 4, 70597 Stuttgart 0711 76774-12 [email protected]
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