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Zweitwohnungsteuer: Einnahmequelle und „Druckmittel“

Kommunal 11.03.2025

Städte und Gemeinden dürfen von Einwohnern, die bei ihnen mit einem „Nebenwohnsitz“ gemeldet sind, eine „Zweitwohnungsteuer“ erheben. Steuertheoretisch wird dieses mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip gerechtfertigt: Wer finanziell dazu in der Lage ist, zusätzlich zu dem Hauptwohnsitz noch eine Zweitwohnung zu besitzen, ist offenbar besonders leistungsfähig. Die damit verbundenen Ausgaben kann man mit einer „Kommunalen Aufwandsteuer“ besteuern.

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