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Wann ist ein Kanalanschluss nicht zwingend nötig?

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Newsticker Nordrhein-Westfalen 28.07.2021, Harald Schledorn

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil zu den Kanalanschlussbeiträgen im Sinne der Grundstückseigentümer entschieden.
In Nordrhein-Westfalen können die Städte und Gemeinden für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung einen Kanalanschlussbeitrag gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW erheben. Für das Entstehen der so genannten sachlichen Beitragspflicht bezogen auf ein Grundstück sind grundsätzlich folgende Voraussetzungen erforderlich: 
Ein Grundstück muss an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden können (tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit).
Es muss ein Anschlussrecht für das Grundstück auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung bestehen. 
Das Grundstück muss Bauland sein. 
Es muss eine rechtmäßige sowie rechtsgültige Beitragssatzung vorliegen. 
Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind in der Regel kein Bauland, d.h. die Beitragspflicht entsteht hier – beispielsweise für so genannte privilegierte Bauvorhaben – erst mit dem tatsächlichen Anschluss an den öffentlichen Kanal. 
Zu diesem zuletzt genannten Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2020 (Az: 5 K 7418/18) entschieden, dass ein Außenbereichsgrundstück nicht einfach allein deshalb der Kanalanschlussbeitragspflicht unterworfen werden kann, weil bereits Bebauung vorhanden ist. Denn bei bereits bebauten Außenbereichsgrundstücken ist eine Wiederbebauung nach einer Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten wegen der fehlenden Baulandqualität des Grundstücke nicht einfach möglich. 
Weiter weist das Verwaltungsgericht Düsseldorf darauf hin, dass in Einzelfällen ein Vollanschlussbeitrag für Schmutz- und Regenwasser nicht erhoben werden kann, wenn beispielsweise eine frühere Baugenehmigung die Auflage enthält, dass das Regenwasser auf dem Grundstück zu versickern ist. Gerade dieser letzte Hinweis des Verwaltungsgerichts ist für Grundstückseigentümer sehr wichtig, weil sich für so genannte Teilanschlüsse der Kanalanschlussbeitragssatz erheblich vermindert.

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