„Verschwendung stoppen und den Bürger deutlich entlasten“
Schluss mit der Debatte um Steuererhöhungen!
Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung
Gerichtliche Entscheidung gefallen
Für das von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung können die darauf entfallenden Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein, so entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Kosten sind nicht zu halbieren, nur weil sich beide die Kosten der Mietwohnung teilen.
Steuerzahler, die zuhause arbeiten, können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in bestimmten Fällen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. In dem vom Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 3 K 2483/20 E vom 9. September 2022) entschiedenen Fall, mietete ein angestellter Vertriebsleiter mit seiner nichtverheirateten Partnerin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 m² zu eigenen Wohnzwecken an. Darin befanden sich u. a. zwei 15 m² große Zimmer, von denen jeder ein Zimmer als Arbeitszimmer nutzte. In der Einkommensteuererklärung machte der Vertriebsleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das Finanzamt ließ jedoch nur die Hälfte der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zum Abzug zu und begründete dies damit, dass er die Kosten nur zu Hälfte getragen habe.
Dagegen wandte sich der Steuerzahler und erhielt vom Finanzgericht Recht. Abzugsfähig seien die geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe. Nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.
Dieses Urteil ist in den Fällen relevant, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und die Kosten hierfür daher voll abzugsfähig sind. In allen anderen Fällen kommt bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, die Homeoffice-Pauschale in Betracht. Hier sind ab 2023 bis zu 1260 Euro pro Person steuerlich abzugsfähig, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.
Einen ausführlichen Überblick zum Thema häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale erhalten Sie in unserem BdSt Ratgeber Nr. 38. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de abrufbar oder können beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 kostenlos bestellt werden.