Vergesellschaftungsexperimente
Koalition legt Rahmengesetz vor
Die schwarz-roten Koalitionsfraktionen im Abgeordnetenhaus haben jetzt als politische Antwort auf den erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ aus dem Jahr 2021 ein Rahmengesetz zur Vergesellschaftung ganz allgemein von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln vorgelegt. Wer sich die Begründung zu dem Gesetzentwurf ansieht, erkennt sofort: Die Macher glauben selbst nicht daran.
Zusammen mit den verpatzten Abgeordnetenhauswahlen war im September 2021 auch über den Beschlussentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ abgestimmt worden. Mit über einer Millionen Ja-Stimmen hatten sich fast 58 Prozent der Stimmberechtigen dafür ausgesprochen, den Senat mit der Erarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen zu beauftragen. Den größten Zuspruch fand das Volksbegehren mit 74 Prozent im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Der Bund der Steuerzahler hatte sich schon im Mai 2021 mit der Frage beschäftigt, wer überhaupt hinter der Initiative steckt und kritisiert, dass der Senat das Volksbegehren überhaupt zugelassen hat, wenn sich die Drahtzieher verborgen halten.
Gerade einmal acht Paragrafen umfasst das kurze Rahmengesetz, das die Fraktionen von CDU und SPD dem Berliner Abgeordnetenhaus jetzt vorgelegt haben. Es regelt nur grundsätzliche Fragen ganz allgemein im Zusammenhang mit der Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen oder Produktionsmitteln zum Zwecke der Daseinsvorsorge nach Artikel 15 Grundgesetz. Ausgeschlossen ist ausdrücklich die Anwendung für Enteignungen, die in Artikel 14 Grundgesetz geregelt und strickt zu unterscheiden sind. Auch geht es in dem Rahmengesetzentwurf nicht speziell um Wohnungsbestände. Das müsste später in einem Anwendungsgesetz konkret geregelt werden.
Wesentlich umfangreicher als der Gesetzentwurf selbst, ist die aufschlussreiche Begründung zu dem Beschlussantrag. Das Instrument der Vergesellschaftung könne zur Deckung eines allgemeinen Versorgungsinteresses oder zumindest eines Versorgungsinteresses breiter Schichten der Bevölkerung – mithin eines öffentlichen Bedarfs – an Gütern und Dienstleistungen dienen.
Die Sozialisierung eines Wirtschaftsgutes dürfe auch nicht aus rein ideologischen Gründen erfolgen. Eine Vergesellschaftung, die nur durch den Willen getragen sei, die unter dem Grundgesetz entwickelte soziale Marktwirtschaft in dem der Sozialisierung unterliegenden Bereich zu überwinden, sei unzulässig. Vielmehr habe das Vergesellschaftungsziel nachweislich der Stärkung des Gemeinwohles zu dienen. Diese Klarstellung dürfte an das linke Parteienspektrum und die Initiatoren des Volksbegehrens adressiert sein, vermutet der Bund der Steuerzahler.
Ob Vergesellschaftungen in Berlin überhaupt zulässig sind, sei zudem rechtlich umstritten, heißt es in der Gesetzesbegründung weiter. Vor dem Hintergrund, dass die Vergesellschaftung nach Artikel 15 Grundgesetz noch nie seit dem Bestehen der Bundesrepublik angewandt worden ist, solle das Gesetz erst 24 Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, um eine verfassungsgerichtliche Kontrolle rechtzeitig zu ermöglichen. Die Verantwortung wird nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler also gleich ans Bundesverfassungsgericht weitergereicht und der Zeithorizont bis weit in die nächste Legislaturperiode verschoben.
Um sicherzustellen, dass eine beabsichtigte Vergesellschaftung nicht doch zu einer bloßen staatlichen Güterbeschaffung im Sinne der Enteignung verkommt, stellt der Antrag auch ausdrücklich klar, dass kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen darf, um das Versorgungsinteresse der Allgemeinheit zu befriedigen.
Wichtig ist mit Blick auf die grundsätzlichen Eigentumsrechte in Deutschland, dass Vergesellschaftungen auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit genügen müssen. Es müsse durch wissenschaftlich fundierte Prognosen auf hinreichender Datengrundlage nachgewiesen werden, die Vergesellschaftung zur Beseitigung des Missverhältnisses führt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um damit den gemeinwohlorientierten Zweck zu erreichen.
Ein Punkt, für den sich der Bund der Steuerzahler besonders interessiert, ist natürlich die Einschränkung, dass die Vergesellschaftung auch die Leistungsfähigkeit des Landeshaushalts nicht erheblich gefährden darf, langfristig finanziell tragfähig ist und ihre Aufwendungen aus eigener Kraft decken können muss.
Damit trägt der Gesetzentwurf den Einschätzungen des Rechnungshofs von Berlin Rechnung, der bereits 2024 auf einen Zielkonflikt zwischen der verfassungsrechtlich gebotenen Entschädigung für die vergesellschafteten Güter und einer langfristig eingeschränkten finanziellen Handlungsfähigkeit der Landesregierung hingewiesen hatte.
Der Rechnungshof hatte festgestellt, dass die Finanzierung verkehrswertorientierter Entschädigungssummen unweigerlich zu Defiziten bei der Bewirtschaftung der zu vergesellschaftenden Immobilienbestände führten würden. Diese müssten durch Zuschüsse aus dem Landeshaushalt ausgeglichen werden, oder die Mieten könnten nicht gesenkt oder müssten sogar auf ein überdurchschnittliches Niveau erhöht werden. Das Ziel der Vergesellschaftung werde damit verfehlt. Der Rechnungshof fasste das seinerzeit zusammen: „Eine Vergesellschaftung kann nur verhältnismäßig sein, wenn dadurch die Mieten gesenkt oder zumindest entdynamisiert werden.“
Der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Berlin, Alexander Kraus, meint nach der Lektüre dieses Gesetzentwurfs Entwarnung geben zu können: „Gratulation zu dem gelungenen Antrag, mit dem die Koalition die Bedienung sozialistischer Enteignungsphantasien bis weit hinter den nächsten Wahltermin vertagt. Der Nachweis würde ohnehin nicht gelingen, dass sich die Wohnungsversorgung verbessert, wenn eine staatliche Anstalt an die Stelle des privaten Eigentümers tritt: Kein einziger Quadratmeter kommt hinzu!“
Ihr Ansprechpartner beim
Bund der Steuerzahler Berlin e.V.
Lepsiusstr. 110
12165 Berlin

Dipl.-Volkswirt Alexander Kraus
Vorstandsvorsitzender
Tel.: 030 790107-14
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