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Welcher Bodenrichtwert gilt für ein Flurstück im Außenbereich?
© Katrin Ernst/SoraAI

Urteil zur Grundsteuer: Wann ist es landwirtschaftliche Fläche?

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 15.09.2025, Sabina Büttner

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 11 K 2040/24 Gr, BG) bringt Klarheit in einen Streit um die Bewertung eines Grundstücks für die neue Grundsteuer. Es geht um die Frage, welcher Bodenrichtwert für ein Flurstück im Außenbereich anzuwenden ist, das privat als Grünfläche und zur Hühnerhaltung genutzt wird.

Der Fall:

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks klagten gegen den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert für ihr 1.020 m² großes unbebautes Grundstück, das dem Hausgrundstück gegenüberliegt. Das Finanzamt hatte einen Wert von 90 Euro pro Quadratmeter angesetzt, der für „baureifes Land“ gilt, und kam auf einen Grundsteuerwert von 91.800 Euro. Die Kläger argumentierten, ihr Grundstück sei kein Bauland, da Bauanfragen mehrfach abgelehnt wurden und es laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Sie forderten die Anwendung des deutlich niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Flächen von 5,50 Euro pro Quadratmeter. Die Klage wurde als Untätigkeitsklage erhoben, da das Finanzamt über den Einspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hatte.

Die Entscheidung des Finanzgerichts:

Das Gericht gab den Klägern vollständig Recht. Es stellte klar, dass für die Einordnung eines Grundstücks als „Fläche der Land- und Forstwirtschaft“ lediglich dessen Nutzbarkeit für solche Zwecke entscheidend ist – nicht, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Das Finanzamt hatte argumentiert, das Grundstück sei eine „sonstige Fläche“, da es als Garten genutzt werde. Das Gericht widersprach: Eine Fläche sei nur dann als „sonstige Fläche“ einzustufen, wenn keine andere Kategorie passt. Da das Grundstück landwirtschaftlich nutzbar ist, gilt der entsprechende Bodenrichtwert von 5,50 Euro/m².

Das Ergebnis:

Der Grundsteuerwert wurde drastisch reduziert: von 91.800 Euro auf 5.600 Euro. Das Urteil ist eine wichtige Bestätigung für Eigentümer ähnlicher Grundstücke.

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