
Viel Papier
Hinzuverdienst für Rentner wird teilweise abgeschafft – bleibt aber steuerpflichtig
Urteil: Unpfändbarkeit von Corona-Sonderzahlungen
Das Bundesarbeitsgericht hat über die Pfändbarkeit einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten CoronaBonuszahlung während eines laufenden Insolvenzverfahrens entschieden.
Eine Corona-Prämie ist unter bestimmten Bedingungen kein pfändbares Einkommen. Zahlte ein Arbeitgeber, der nicht dem Pfl egebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022, ist diese Leistung als Erschwerniszulage unpfändbar. In einem konkreten Fall (Az. 8 AZR 14/22) hatte das Bundesarbeitsgericht am 25. August 2022 entschieden, dass keine Pfändbarkeit vorliegt. Ein Arbeitgeber zahlte einer angestellten Küchenkraft zusätzlich zum Lohn einen Betrag i. H. v. 400 €. Die angestellte Küchenhilfe hatte im Jahr 2015 Privatinsolvenz angemeldet. Die zuständige Insolvenzverwalterin rechnete für den Monat September 2020 einen Teil der Prämie zum pfändungsrelevanten Nettoverdienst hinzu und forderte den Arbeitgeber zur Zahlung des pfändbaren Betrages auf. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab, die Corona-Prämie gehöre nach dem Gesetz nicht zum pfändbaren Einkommen. Der Arbeitgeber habe mit der Sonderzahlung eine tatsächlich gegebene Erschwernis bei der Küchenkraft kompensieren wollen. Die gezahlte Corona-Prämie übersteige auch nicht den Rahmen des Üblichen, so das Gericht.Nach dem Gesetz sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Dazu zählen auch die Corona-Prämien.