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Urteil stärkt Rechte der Stadt- und Gemeinderäte
Stadt- und Gemeinderäte wählen Mitglieder in die Aufsichtsräte in Unternehmen, an denen sie mindestens zu 25 Prozent beteiligt sind. Oft gibt es jedoch Unmut, weil Aufsichtsräte viele Informationen nicht an den Rat oder an Fraktionen weitergeben dürfen. Ein Urteil lässt die Verschwiegenheitspflicht bröckeln.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in einem konkreten Fall zwei Gemeinderatsfraktionen die Einsicht in eine Akte aus einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft erlaubt, an der die Gemeinde eine erhebliche Beteiligung hatte. Die Klage richtete sich gegen den Oberbürgermeister, der als Gemeindevertreter
im Aussichtsrat war. Er berief sich auf die Verschwiegenheitspflicht aus dem Aktiengesetz und war gegen eine Einsichtnahme.
Das Gericht vertrat jedoch eine andere Ansicht. Aufsichtsratsmitglieder, die z.B. von einer Stadt oder Gemeinde in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt werden, unterliegen nicht grundsätzlich der Verschwiegenheit. Entgegen der verbreiteten Meinung ließe sich auch dem Aktiengesetz nicht entnehmen, dass eine Berichtspflicht nach der Gemeindeordnung (GO) NRW ein besonderes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten müsse und dies bei einer größeren Zahl von Berichtsempfängern – etwa allen Ratsmitgliedern einer Gemeinde – von vornherein nicht der Fall sein könne. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass eine rechtliche Verpflichtung der Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit durch die GO NRW gewährleistet werde. Sie könne nötigenfalls durch flankierende Vorkehrungen sichergestellt
werden, wie etwa Beratung in nichtöffentlicher Sitzung oder Delegation an einen Ausschuss. Zwar liege der Gedanke nahe, dass mit zunehmender Größe des zu informierenden Vertretungsorgans die Wahrscheinlichkeit einer Relativierung der Verschwiegenheitspflicht steige; dies sei jedoch im Interesse einer effektiven
demokratischen Kontrolle zu akzeptieren.
Willensbildung und Einflussnahme müssen möglich sein
Die Berichtspflicht nach der Gemeindeordnung erstrecke sich auf alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus Sicht der Gemeinde. Das seien Angelegenheiten, die nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zwingend einer Entscheidung des Rates bedürfen. Der Rat sei so frühzeitig zu unterrichten, dass ihm eine Willensbildung noch möglich ist und er die Gelegenheit habe, durch sein Weisungsrecht Einfluss auf die in den betreenden Gremien anstehenden Entscheidungen ausüben zu können. Auch wenn eine frühzeitige Unterrichtung versäumt werde, ließe dies die Notwendigkeit einer späteren Information des Rates nicht entfallen – selbst wenn sich die „Angelegenheit“ in der Zwischenzeit erledigt habe. Sonst könnten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat durch Untätigkeit und Zeitablauf ihrer Berichtspflicht entziehen, was dem Zweck des Gesetzes erkennbar zuwiderliefe. Das Urteil hebt die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsräte nicht gänzlich auf, aber es lässt die Mauer bröckeln. Für den BdSt NRW ist das erfreulich, denn es stärkt die Rechte der Räte in Städten und Gemeinden. Sie müssen auch über und für kommunale Unternehmen Entscheidungen treffen und sollten deshalb ausreichend informiert sein.
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