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Umsatzsteuervoranmeldungen bei Auslandssachverhalten
Jetzt steht fest: Auch kleine Unternehmer müssen vierteljährlich prüfen, ob sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen
Diese Prüfpflicht auch für kleine Unternehmen hat das Bundesfinanzministerium dem Bund der Steuerzahler auf Nachfrage bestätigt. Bund und Länder hatten unser Schreiben zum Anlass genommen, nochmal über die Voranmeldepflicht bei kleinen Unternehmen zu diskutieren.
Das steckt dahinter
Im Dezember 2018 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aktualisiert. Darin enthalten ist eine kleine Änderung, die für viele Unternehmer und Freiberufler einen Mehraufwand bedeuten. Grundsätzlich können Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen, sich von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen.
Anderes gilt nur bei Neugründungen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder wenn im nächsten Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Und – das ist neu im Umsatzsteuer-Anwendungserlass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie zum Beispiel Geschäftstätigkeiten mit einem anderen Land, bei denen der deutsche Unternehmer mit seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt.
Bislang reichte es im Regelfall aus, wenn kleine Unternehmen solche Sachverhalte in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gemeldet haben. Unternehmen müssen nun vierteljährlich prüfen, ob ein meldepflichtiger Vorgang vorliegt, der dann in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden muss. Die Voranmeldung muss zwar nur dann abgegeben werden, wenn tatsächlich ein solcher Sachverhalt gilt – aber der zusätzliche Prüfaufwand besteht in jedem Quartal.
Unser Schreiben an das Bundesfinanzministerium
Wegen der zusätzlichen Bürokratie hatte der Bund der Steuerzahler das Bundesfinanzministerium angeschrieben und zahlreiche Beispielfälle geschildert, bei denen durch die Voranmeldepflicht unnötiger Aufwand entsteht. Mit unserem Schreiben haben wir erreicht, dass Bund und Länder das Thema nochmals erörtert haben! Allerdings halten die Länder im Ergebnis an der Voranmeldepflicht fest. Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt gemäß § 18 Abs. 4a UStG vor, muss keine Voranmeldung abgeben werden – auch keine Nullmeldung. Auch dies stellt das Finanzministerium in seinem Antwortschreiben klar.