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Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlich tätigen Steuerzahlern

Stellungnahmen & Eingaben / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Ruheständler / Immobilienbesitzer / Arbeitnehmer 08.02.2012

Bürger, die sich in gemeinnützigen Vereinen ehrenamtlich engagieren, erhalten häufig eine pauschale Entschädigung für den Zeitaufwand. Bislang waren diese Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestand. In der Praxis war dann aber häufig streitig, was eine angemessene Entschädigung ist. Die Finanzämter arbeiteten hier mit sehr unterschiedlichen Beträgen. Nunmehr sieht ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung vor, eine Zeitentschädigung nicht zu beanstanden, wenn diese 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt und insgesamt der Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Pauschal gezahlte Vergütungen sowie daneben gezahlter Auslagenersatz sollten jedoch nicht mehr umsatzsteuerfrei sein. Das Verwaltungsschreiben sollte ab dem 1. April 2012 gelten. 
Mit einer Eingabe wendet sich der BdSt gegen das Verwaltungsschreiben. Der BdSt hält insbesondere die Ausführungen zur Behandlung von pauschalen Vergütungen und die kurze Übergangsfrist für nicht akzeptabel. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Kritik reagiert. Mit BMF-Schreiben vom 21. März 2012 wurde verfügt, die neuen Regelungen erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Im April 2012 hat der BdSt zudem eine weitere Antwort des BMF auf die Eingabe erhalten. Danach will die Finanzverwaltung weitere Verbesserungen umsetzen. Die Eingabe des BdSt war daher erfolgreich.

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