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Rentner zahlen mehr Steuern
Trostpflaster für Feiertagsarbeiter
Arbeiten während der Ostertage. Unser Tipp: So bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei!
Ostern steht vor der Tür – und somit ein paar Feiertage. Doch nicht für alle bedeutet das eine arbeitsfreie Erholungspause: Vor allem in der Pflege, der Gastronomie oder bei Verkehrsbetrieben sind Arbeitnehmer auch an Festtagen unentbehrlich.
Deshalb schaffen viele Unternehmen einen Anreiz für die Arbeit an solch besonderen Tagen: Zusätzlich zum normalen Lohn, zahlen sie ihren Mitarbeitern Sonn- und Feiertagszuschläge, obwohl es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt. Sind dann bestimmte Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Zuschläge sogar steuerfrei.
Zunächst muss der Zuschlag für die tatsächlich geleistete Sonntags- oder Feiertagsarbeit extra zum Gehalt gezahlt werden. D.h. er darf nicht aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn herausgerechnet werden.
Und so wird gerechnet
Der Feiertagszuschlag bleibt nur dann steuerfrei, wenn der Grundlohn maximal 50 Euro die Stunde beträgt. Basis für die Berechnung ist der laufende Arbeitslohn. Bei dieser Obergrenze handelt es sich um einen Freibetrag. Liegt der Stundengrundlohn über 50 Euro, sind die Zuschläge dementsprechend nur teilweise steuerpflichtig. Soll der Zuschlag auch sozialversicherungsfrei bleiben, gilt eine Stundenlohngrenze von 25 Euro. Außerdem dürfen die Zuschläge bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Ein Feiertagszuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, z. B. an Ostern und Pfingsten, bleibt dann steuerfrei, wenn der Zuschlag nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns beträgt. Für den 1. Mai gilt ein Zuschlag von 150 Prozent. Bei der Sonntagsarbeit, fällt keine Lohnsteuer auf den Zuschlag an, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
Übrigens: Der Ostersonntag ist zwar ein kirchlicher Feiertag, jedoch einzig im Bundesland Brandenburg auch ein gesetzlicher Feiertag. Dennoch gilt auch in den anderen Bundesländern der Oster- und Pfingstsonntag steuerrechtlich als Feiertag.
Weitere Information zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Sonn- und Feiertagszuschlägen können Sie in unserem Info Service Nr. 11 nachlesen.