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Straßenoberflächen-Entwässerung - Sicherheit für Anlieger

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 21.04.2021, Harald Schledorn

Wenn eine Stadt / Gemeinde eine Straße und deren Gehwege, Radwege, Parkbuchten etc. ausbaut, hat sie bei der Planung und Ausführung der Bauarbeiten die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Dazu gehört unter anderem eine ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung. 

Sie ist notwendig, damit keine Schäden an Anliegergrundstücken entstehen, etwa durch den Zulauf großer Wassermengen. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Aachen mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (Az: 6 K 1298/12) entschieden und einem privaten Grundstückseigentümer einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen seine Kommune zuerkannt. Im zu beurteilenden Fall hatte die Gemeinde den Straßenausbau vor dem Grundstück des klagenden Eigentümers fehlerhaft ausgeführt, so dass das von der Straßenoberfläche versickernde Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß abgeführt wurde, sondern faktisch auf das Grundstück des Klägers geleitet wurde. Das VG Aachen hatte ausdrücklich festgestellt, dass ein Anlieger grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Straßenausbauarbeiten nach dem Stand der Technik so ordnungsgemäß ausgeführt werden, dass benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits am 29. Mai 1981 (Az: 4 C 19.78) festgestellt, dass Grundstücke an einer öffentlichen Straße nicht durch abfließendes Straßenoberflächenwasser beeinträchtigt werden dürfen. 
Diese klarstellenden Ausführungen macht der Bund der Steuerzahler NRW aus aktuellem Anlass: Mittlerweile gibt es Verwaltungsgerichte, die einen Folgenbeseitigungsanspruch abgelehnt haben. Sie vertraten die Auffassung, die Beeinträchtigung des Grundstücks durch das abfließende Regenwasser von der Straße sei nicht „wesentlich“ gewesen und der Grundstückseigentümer hätte sich darüber hinaus ein „mitwirkendes Verschulden“ anrechnen lassen müssen (VG Mainz , Urteil vom 24. Februar 2021, Az: 3 K 191/20). Der BdSt NRW rät betroffenen Mitgliedern, in vergleichbaren Fällen einen Fachanwalt des besonderen Verwaltungsrechtes zu Rate zu ziehen, da es bei der Regulierung der Schäden in der Regel um größere Geldbeträge geht. 

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