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Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in NRW rückwirkend zum 1. Januar 2024 abgeschafft wurden, kann es in wenigen Einzelfällen noch passieren, dass Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid bekommen.
© AdobeStock/MQ-Illustrations

Straßenbaubeitrag-Bescheide kritisch prüfen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 28.06.2024, Harald Schledorn

Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in NRW rückwirkend zum 1. Januar 2024 abgeschaff›t wurden, kann es in wenigen Einzelfällen noch passieren, dass  Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid bekommen, der auf dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht fußt. Wen es triffŽt, der sollte sich den Bescheid genau anschauen und prüfen, ob die Festsetzung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Eine erste Hilfe in diesem Fall können die Checklisten sein, die der Bund der Steuerzahler in den NRWNachrichten von Oktober und von November 2020 veröŽffentlicht hat. Vor allem sollte man prüfen, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Sie beträgt bei Straßenbaubeiträgen vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Abgabenordnung).

Die Festsetzungsfrist läuft ab der endgültigen Herstellung der Anlage. Hier ist es bwichtig festzuhalten, dass die endgültige Herstellung in der Regel nicht bereits mit der technischen Fertigstellung der Baumaßnahme durch den Bauunternehmer vorliegt. Maßgebend ist viel mehr der Zeitpunkt, wenn die Gemeinde die Arbeiten abnimmt. Denn erst mit der Abnahme der Arbeiten durch die Gemeinde
steht fest, dass die Baumaßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht. Man sollte sich also, wenn es um die Frage geht, ob die Festsetzungsfrist abgelaufen sein könnte, immer das Abnahmeprotokoll aushändigen lassen, das die Gemeinde mit der bauausführenden Firma abgeschlossen hat.

Eine weitere Frage, die in der Praxis häuŒg zu prüfen ist: Wann sind Grünanlagen beitragsfähig? Hier ist ein Urteil des OVG NRW vom 28. August 2001 (Az: 15 A 465/99 ) wichtig. Die erstmalige Herstellung eines Grünstreifens, der der Trennung von Fahrbahn und Gehweg dient, ist als Verbesserung der Straße als Ganzes beitragsfähig. Erfüllt er aber nicht diese verkehrstechnische Trennfunktion, sondern dient nur als Verschönerung, ist diese Grünfl–äche nicht beitragsfähig. Was für Grünstreifen gilt, dürfte auch für Straßenbäume gelten. Wenn die Bäume die einzelnen Anlagen einer Straße – also z.B. die Fahrbahn vom Gehweg – sicher voneinander abtrennen, also eine verkehrstechnische Trennfunktion aufweisen, sind sie meist als Zubehör zum Gehweg beitragsfähig. Oft p–anzen aber Gemeinden Bäume nur deshalb, um das Stadtbild zu verschönern. In diesem Fall sind die Kosten nicht beitragsfähig.

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