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Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

Stellungnahmen & Eingaben 06.11.2025

Im Vorfeld zur Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum o. g. Gesetzentwurf möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Für weitere Fragen stehen wir im Rahmen der Anhörung gern zur Verfügung. 

Vorweg möchten wir unsere Forderung wiederholen, dass jeder Entwurf eines steuerlichen Gesetzes genutzt werden sollte, um alle Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig zu überprüfen und an die Inflation und Wertentwicklung anzupassen. Dafür bietet sich auch dieser Gesetzentwurf an. Hier bleibt der aktuelle Gesetzentwurf erneut hinter den Erwartungen zurück. 

Es zeigt sich, dass viele Freibeträge seit mehr als 20 Jahren, manche sogar fast 70 Jahre, nicht angepasst wurden. Beispielsweise seien erwähnt: 
-    Werbungskostenpauschbetrag für sonstige Einkünfte nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG (1954)
-    Sonderausgabenpauschale nach § 10 Abs. 4 EStG (2002)
-    Max. Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Parteien nach § 10a Abs. 2 EStG (2000)
-    Lohnsteuerlicher Freibetrag für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG (1996 damals noch Freigrenze)
-    Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (2002)
-    Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG (2001)
-    Pauschale häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG (1996)
-    Anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr. 1a EStG (2004)
-    Belegschaftsrabatte Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG (2004).

Wir fügen in der Anlage 1 eine Übersicht bei, die die aus unserer Sicht notwendigen Anpassungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen aufzeigt. Diese sind anhand der aktuellen Inflationswerte berechnet. 

Wir regen an, weitere Pauschalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen.

Im Folgenden nehmen wir zu einzelnen Regelungen aus dem Gesetzentwurf Stellung, die für unsere Mitglieder besonders relevant sind. 

Artikel 2 
Nr. 3 – Anhebung Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG

Wir unterstützen ausdrücklich, dass die Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer zumindest wieder auf 38 Cent angehoben wird. Ein Schritt, der aus unserer Sicht längst überfällig ist. 

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Ermittlungen 2024 nach dem Mikrozensus) pendeln ca. 78 Prozent der Beschäftigten weniger als 25 Kilometer. Einem Großteil der Pendler kommt somit die Erhöhung steuerentlastend zugute. Da der Werbungskostenpauschbetrag bei einfacher Entfernung bis 15 km noch nicht überschritten ist, profitieren somit nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes besonders ca. 30 Prozent der Arbeitnehmer von der Erhöhung. Daneben profitieren alle Beschäftigten, die mehr als 20 km pendeln.

Wir möchten noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bei der Entfernungspauschale um eine wichtige steuerrechtliche Regelung handelt, um die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeits- und Nettoprinzip sicherzustellen. Eine Anhebung der Entfernungspauschale wirkt im Übrigen für alle Berufspendlergruppen entlastend. Es ist kein steuerrechtliches Geschenk und auch keine Subvention, wie regelmäßig behauptet wird. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof haben immer wieder die Erforderlichkeit des steuerlichen Abzugs für Fahrtkosten zur Arbeit herausgestellt. 

Die Bundesregierung stellt richtigerweise z. B. in Subventionsberichten klar, dass die Entfernungspauschale keine Subvention ist, sondern notwendig, um dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip Genüge zu tun. Behauptungen, dass bei der Entfernungspauschale eine Subvention vorliegen würde, entbehren jeglicher Grundlage. Es stellt sich hier schon die Frage, wer oder was subventioniert werden soll. Auch dem Argument, es gäbe Bevölkerungsgruppen, die bewusst und freiwillig weiter vom Arbeitsplatz wegziehen würden, um die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen zu können, erteilen wir eine klare Absage. In der Regel wird der Wohnort aus finanziellen Gründen oder organisatorischen Gründen, wie Schul- oder Kinderbetreuung gewählt oder einfach nur aus dem Grund, dass in der Nähe des Arbeitsplatzes gar kein Wohnraum zur Verfügung steht. Die Entfernungspauschale, als Anreiz, dürfte wohl in den wenigsten Fällen der alleinige und überwiegende Auslöser für einen weiten Arbeitsweg sein. 

Im Übrigen gilt die Entfernungspauschale für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel sie nutzen. Die Höhe ist gleich, unabhängig davon, ob sie mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zum Beispiel mit einem Fahrrad oder E-Bike zur Arbeit fahren. Aus diesem Grund entsteht auch keine Anreizwirkung durch eine höhere Pauschale, z. B. Fahrten nur deshalb mit dem Pkw durchzuführen, die nicht notwendig oder vermeidbar wären, um eine erhöhte Entfernungspauschale zu erhalten. 
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich nicht als Kostenersatz ausgestaltet. Da nur die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale abgegolten wird, werden insbesondere bei der Nutzung eines Pkw nur anteilig die Kosten berücksichtigt. Es profitiert faktisch derjenige am meisten, der geringe Kosten für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (z. B. bei der Nutzung eines Fahrrades) verursacht. 

Dennoch erfordert auch die Entfernungspauschale eine regelmäßige Anpassung an die Inflation. Sowohl Preise im öffentlichen Nahverkehr als auch Kosten je Kilometer pro Fahrzeug steigen seit Jahren. Die Anhebung ab dem 1. Kilometer ist mehr als geboten, denn die Entfernungspauschale wurde seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise angepasst. Die Preise z. B. für Waren und Dienstleistungen rund ums Auto, die der Kraftfahrer-Preisindex des Statistischen Bundesamtes zusammenfasst, lagen im Jahr 2024 um 28,3 % höher als im Jahr 2020. Der Preisanstieg fiel somit überdurchschnittlich groß aus: Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 19,3 %. 

Petitum: Daher plädieren wir zudem noch dafür, dass eine weitere Erhöhung der Entfernungspauschale auf mindestens 45 Cent ab dem ersten Kilometer erfolgt. Dies würde den Preisanstieg der Kosten der letzten Jahre sowohl im öffentlichen Nahverkehr als auch bei Fahrzeugen abdecken. 

Wir erlauben uns an dieser Stelle bereits darauf hinzuweisen, dass bei weiteren Diskussionen über die Einführung einer Arbeitstagepauschale, wie sie die Expertenkommission für eine bürgernahe Einkommensteuer im vergangenen Jahr vorgeschlagen hat, die besondere Situation von Fernpendlern berücksichtigt werden muss. Hierfür stehen wir für einen weiteren Austausch gern zur Verfügung.

Deckelung der Entfernungspauschale

Ziel der Bundesregierung ist es, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel weiter auszuweiten. Dieses Ziel unterstützen wir. Die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs muss daher attraktiver werden. Dazu gehört sowohl der Ausbau des Angebots bei Nah- und Fernverkehr als auch die Verbesserung der Sicherheit und Pünktlichkeit im öffentlichen Nahverkehr. Aus unserer Sicht könnte eine Erhöhung oder Streichung der Deckelung der Entfernungspauschale von aktuell 4.500 Euro gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln einen Anreiz geben, statt der Bahn das Auto zu nutzen. 

Die Fahrten mit einem Pkw werden bei der Berücksichtigung der Entfernungspauschale bisher nicht gedeckelt. Auch die Kosten der Bahncard sowie die Bahnfahrten sind in den letzten Jah-ren gestiegen. 2014 kostete die Bahncard 100 1. Klasse beispielsweise 6.890 Euro. Die Kosten einer Bahncard 100 1. Klasse betragen aktuell 7.999 Euro. Selbst bei der Nutzung der Bahncard 100 in der 2. Klasse würde die Deckelung die getragenen Kosten mindern, da auch die 2. Klasse Bahncard 100 mittlerweile über den 4.500 Euro liegt. 

Dies bedeutet: Ein Fernpendler, der ausschließlich die Bahn nutzt, erhält seine Kosten nicht in voller Höhe über die Entfernungspauschale berücksichtigt. 

Beispiel: 
Fernpendler mit 70 km Bahn an 220 Tagen 
38 Cent x 70 km x 220 = 5.852 Euro 
Gesamt = 5.852 Euro Entfernungspauschale
Deckelung auf 4.500 Euro – nur dieser Betrag wird berücksichtigt. 

Würde der Arbeitnehmer die Kilometer mit dem Pkw fahren, würde er die 5.852 Euro Entfernungspauschale erhalten. Diese Anreizwirkung halten wir für fraglich, wenn das Ziel einer höheren Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs erreicht werden soll.

Petitum: Wir regen an, die Deckelung der Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG aufzuheben, denn sie führt dazu, dass die kompletten Kosten bzw. die Entfernungspau-schale bei weiteren Strecken mit der Bahn nicht berücksichtigt werden, obwohl die Kosten entstehen. Zumindest sollte der Deckungsbetrag auf die Kosten einer Bahncard 100 angepasst werden. 

Wegstreckenpauschale für Auswärtstätigkeiten 

Auch die Anhebung der Wegstreckenpauschale bei Auswärtstätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz muss erfolgen. Für Beschäftigte, die beruflich bedingt auswärts unterwegs sind, wird die Wegstreckenentfernung in Form der Kilometerpauschale berücksichtigt. Maßgeblich ist die Wegstreckenentfernung nach § 5 Bundesreisekostengesetz. Diese kann entweder als Werbungskosten oder als steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden und beträgt maximal 30 Cent je gefahrenen Kilometer mit einem privaten Fahrzeug. 

Auch für Reisen bei auswärtigen Tätigkeiten sind die Kosten entsprechend gestiegen. 

Petitum: Wir regen an, § 5 Bundesreisekostengesetz ebenfalls anzupassen. Die Kilometerpauschale sollte auf mindestens 45 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben werden.

Anpassungen verschiedener Regelungen für ehrenamtliche Tätigkeiten 

Millionen Menschen sind ehrenamtlich tätig. Darunter ein großer Teil mit Tätigkeiten im Verein, wie Schatzmeister, Kassenwart, Vorstand. Diejenigen, die sich ehrenamtlich engagieren, machen dies meist neben einem Hauptjob und in der Freizeit. Viele sind aber nicht unbedingt genau hierfür ausgebildet. Der Anstieg der gesetzlichen Regeln und die Ausweitung der Haftungsrisiken haben dazu geführt, dass es schwieriger wird, Menschen zu finden, die ein Ehrenamt – über eine Übungsleitertätigkeit hinaus – in einem Verein übernehmen.
Die Vorschläge zur Stärkung des Ehrenamts unterstützen wir daher. Sie können helfen das Ehrenamt in Deutschland durch steuerliche Erleichterungen zu stärken und attraktiver zu machen. Mit den Vorschlägen können Vereine vor Ort nachhaltig von bürokratischen Maßnahmen entlastet und jährliche Abläufe vereinfacht werden. Diese Maßnahmen kommen gerade den kleinen Vereinen sehr zugute. 

Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro in § 3 Nr. 26, 26a EStG ist richtig, da hierbei auch die Inflationssteigerung der letzten Jahre berücksichtigt wird und somit auch das Engagement wertgeschätzt werden kann. Die Anpassung sollte idealerweise dynamisiert werden. So könnte diese Pauschale auch in Abhängigkeit zum Mindestlohn geregelt werden, so dass mit Anhebung des Mindestlohnes die Pauschale ebenfalls steigt. 

Der Gleichstellung des E-Sport mit dem Sport für gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO gehen bereits längere Diskussionen voraus. Wichtig ist hierbei, eine rechtssichere und klare Abgrenzung zu gewährleisten. Bereits jetzt zeigt sich, dass beispielsweise im Fußballsport bereits E-Sport-Angebote diskutiert werden und auch Wettbewerbe stattfinden. In diesen Bereichen sollte es den gemeinnützigen Vereinen ermöglicht werden, mit ihren E-Sport-Abteilungen an E-Sport-Wettbewerben teilzunehmen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Die notwendigen Abgrenzungen sollten zumindest im Anwendungserlass der Abgabenordnung geregelt werden. 

Die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro nach § 64 Abs. 3 Satz 1 AO schafft eine Entlastung für kleinere Vereine, weil das Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bis 50.000 Euro von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit wird. Auch geht Bürokratieabbau mit dieser Anhebung einher. Die von der Anhebung der Freigrenze betroffenen Vereine müssen nur noch alle drei Jahre eine Steuerklärung abgeben, statt jährlich. Auch bei dieser Grenze sollte eine jährliche oder regelmäßige Anpassung geprüft werden. 

Beim vorgeschlagenen Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AO handelt es sich lediglich um eine Änderung auf der ertragsteuerlichen Ebene. Für gemeinnützige Vereine bleibt es aber weiterhin bei der Verpflichtung für getrennte Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer. Der nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG verminderte Steuersatz findet nur auf Einnahmen aus einem Zweckbetrieb im Sinne der §§ 66 bis 68 AO Anwendung. Eine entsprechende Diskussion für weitere Erleichterungen in diesem Zusammenhang wäre wünschenswert. 

Was fehlt, ist die Anhebung der Freigrenze für sportliche Veranstaltungen auf 50.000 Euro nach § 67a Abs. 1 AO. Die Zweckbetriebsgrenze des § 67a AO sollte entsprechend der übrigen im Gesetzesentwurf vorgenommenen inflationsbedingten Betragserhöhungen ebenfalls angepasst werden. Zudem wäre ein betragsmäßiger Gleichlauf mit den Beträgen des § 60 Abs. 3 AO sinnvoll, was einer Anhebung auf 50.000 Euro entsprechen würde. 

Das erneut die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO vorgeschlagen wird, begrüßen wir. Durch die Anhebung der Freigrenze auf 100.000 Euro kann für viele – vor allem kleine – Vereine die Bürokratielast in diesem Bereich gesenkt werden. Grundsätzlich wäre aus unserer Sicht eine noch großzügigere Anhebung der Freigrenze oder eine vollständige Abschaffung der zeitlichen Regelungen zur Mittelverwendung möglich. Dem Argument, dass bei Streichung oder weiterer Anhebung die Gefahr einer dauerhaften und übermäßigen Mittelansammlung bestünde, widersprechen wir. Allein aus den Satzungen ergeben sich bereits Verwendungszwänge und zudem werden auch die Mitglieder einen gewissen öffentlichen Verwendungsdruck aufbauen. Der Grundsatz der Ausschließlichkeit gemäß § 56 AO würde auch weiter bestehen bleiben, der ebenfalls einem Missbrauch entgegengewirkt.

Die Anhebung der Haftungsgrenze für Vorstandsmitglieder nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB führt zu einem Schutz der eigenen Haftung. Das senkt auch mögliche Vorbehalte gegenüber der Übernahme eines Ehrenamts. Die gesetzliche Komplexität bleibt aber bestehen. Hier sollten weitere Vereinfachungen erfolgen, vor allem bei den Abgrenzungen.

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

Wir möchten die Gelegenheit nutzen, uns auch zu einzelnen Punkten des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu dem o. g. Gesetzentwurf zu äußern. 

1.    Grenzwert doppelte Haushaltsführung im Ausland
Der Forderung, einen monatlichen Grenzwert für Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland einzuführen, sollte nicht nachgekommen werden. Gerade im Ausland sind die Kosten für Wohnraum nicht kalkulierbar und teilweise deutlich höher als in Deutschland. 

Auch wenn der BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung eine Typisierung, dass Unterkunftskos-ten, die den Durchschnittsmietzins einer 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, für Auslandssachverhalte nicht in Betracht zieht (Urteil vom 09.08.2023 - VI R 20/21, BFHE 281, 337, Rz. 14 ff.), weil es angesichts der erschwerten Informations- und Auskunftsmöglichkeiten in Auslandsfällen auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte kein Höchstbetrag geregelt werden. Die Unterschiede für Kosten von Wohnraum sind im internationalen Bereich erheblich. So liegen die Mieten bspw. in europäischen Großstädten über dem Mietpreis in Deutschland. Eine Einschränkung der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber führt zu finanziellen Nachteilen des Beschäftigten, der wiederum keinen Einfluss auf Wohnungskapazitäten und Wohnkosten im Ausland, wo er tätig werden muss, hat.

Die Erstattung der Wohnkosten im Ausland sollte daher weiter unbeschränkt möglich sein. Die Anmietung von Wohnraum ist dabei auch nicht dem freien Ermessen des Beschäftigten über-lassen, sondern muss weiter notwendig sein. Die Notwendigkeit ist wiederum gegeben, soweit der Wohnraum statusgerecht, personengerecht, angemessen und preisgünstig ist, was sowohl anhand einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse möglich erscheint. 

Petitum: Wir plädieren dafür, dass die Erstattung der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unbegrenzt möglich bleibt. Zudem regen wir an, die Grenze für den Aufwand einer Wohnung in Deutschland im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu dynamisieren, so dass eine regelmäßige Anpassung bei Inflationssteigerungen erfolgt. 

2.    Einschränkung der Pauschalversteuerung bei Betriebsveranstaltungen 
Die geforderte Einschränkung der Pauschalversteuerung in § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei Betriebsveranstaltungen, in dem auch hier das Offenstehen verlangt wird, ist abzulehnen. Dies verkompliziert die Anwendung in der Entgeltabrechnung und dem Lohnsteuerabzug. 

Im Übrigen wurde sich im Gesetzgebungsverfahren bei Einführung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG bewusst dafür entschieden, dass das Offenstehen nur für die Anwendung des Freibetrags notwendig ist. Dem Argument, dass dies im Rahmen des damaligen Gesetzgebungsverfahrens übersehen wurde, kann nicht gefolgt werden. 

In Unternehmen ist es nicht unüblich, dass zu bestimmten Veranstaltungen nicht alle Mitarbeiter eingeladen werden können. Dennoch handelt es sich um Betriebsveranstaltungen. Hier zukünftig keine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mehr anzuwenden, führt zu einer Mehrbelastung bei Unternehmen, sowohl finanziell als auch verwaltungstechnisch. Der Dokumentationsaufwand würde steigen. Zudem müssten Unterscheidungen bei den Teilnahmen und Beschäftigten getroffen werden. 

Als Alternative zur Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG würde nur die Versteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommen. Hier ist der Steuersatz allerdings 5 % höher. Zudem sind Zuwendungen, die nach § 37b EStG vom Arbeitgeber für Beschäftigte pauschal versteuert werden, sozialversicherungspflichtig. Dies bedeutet in den bisherigen Anwendungsfällen bereits erheblichen Aufwand bei der Abwicklung der Entgeltabrechnung. So muss trotz möglicher Pauschalversteuerung der Aufwendungen, die keine Zuordnung auf die Begünstigten erfordert, allein für die Sozialversicherung eine Aufteilung auf die begünstigten Beschäftigten erfolgen. Dafür müssen zunächst die Begünstigten ermittelt werden und die Zuwendungen auch noch wertmäßig zugeordnet werden. Mit dem ermittelten Wert muss dann einzeln in der Entgeltabrechnung geprüft werden, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Arbeitgebern mit vielen Beschäftigten erzeugt dies bereits aktuell einen hohen bürokratischen Zeitaufwand. Die Digitalisierung hilft hier zwar, aber nur bedingt, da es sich bei den Zuwendungen um Einzelbeträge handelt, die zuvor ermittelt werden müssen. 

Eine weitere Verkomplizierung der Entgeltabrechnung sollte unbedingt vermieden werden. Zudem sollten auch weitere finanzielle Belastungen bei den Arbeitgebern verhindert werden. 

Petitum: Wir plädieren dafür, die Regelungen bei den Betriebsveranstaltungen nicht zu ändern. Aufgrund der Kostensteigerungen der letzten Jahre sollte der Freibetrag ebenfalls angehoben werden. 

3.    Erhöhung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis
Den Vorschlag des Bundesrates, die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis gemäß § 50 Abs. 4 EStDV auf 400 Euro zu erhöhen, begrüßen wir. Eine Anpassung des Betrages verringert unnötige Bürokratie für gemeinnützige Vereine und Spender maßgeblich. Zudem würde hier ebenfalls die Steigerung aufgrund der Inflationsraten berücksichtigt.

Für weitergehende Fragen stehen wir in der Anhörung gern zur Verfügung. 

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
5. November 2025
 

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