
Landesrechnungshof deckt Strukturfehler und Verschwendung auf
Armutszeugnis der Deutschen Bahn
Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur o. g. Verordnung.
Im Bereich der Kassenführung und Kassennutzung ist es für Unternehmen wichtig, klare An-forderungen zu erhalten, um jegliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Herausforde-rungen in diesem Bereich sind für Unternehmen jeglicher Art, Größe und Branche groß. Umso wichtiger ist es, mit neuen Vorgaben keine Rechtsunsicherheiten zu bewirken. Die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des sog. Kassengesetzes hat in vielen Unternehmen und vor allem auch in kleinen und mittleren Unternehmen hohe Kosten verursacht. Es sollte daher vermieden werden, dass durch weitere Änderungen und neue Vorgaben erneut hohe Kosten entstehen oder bestehende Kassensysteme, die die aktuellen Anforderungen erfüllen, ausge-tauscht werden müssen.
Petitum: Wir empfehlen, klare Begrifflichkeiten und Definitionen zu verwenden und Rechts-begriffe zu vermeiden, die noch auslegungsbedürftig sind. Zudem sollten die Umsetzungskos-ten bei den Unternehmen immer im Auge behalten werden.
Die Kassensicherungsverordnung und die Einführung der E-Rechnung sind miteinander ver-knüpft. Kassennutzung und die Einführung der E-Rechnung können ab sofort nicht voneinander getrennt betrachtet und geregelt werden.
Einheitliche digitale Schnittstelle
Zukünftig soll der Export von Daten aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein ex-ternes elektronisches Aufbewahrungssystem nach § 3 Abs. 3 KassenSichV als Teil der Daten-satzbeschreibung der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Übergabe an den mit der Kas-sen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Finanzbeamten ergänzt werden. Nach dem Ex-port sollen die Daten der Anforderung der jeweiligen Schnittstelle entsprechen.
Die jeweilige Schnittstelle kann aber jederzeit Veränderung durch Vorgaben der Finanzver-waltung erfahren. Umgekehrt können Daten aus der davorliegenden Zeit dann nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Zum Zeitpunkt der Speicherung waren ggf. die Anforderungen der jeweiligen Schnittstelle noch nicht bekannt. Insofern kann es hier zu einem Konflikt kom-men, weil es zwei mögliche Zeitpunkte gibt, auf die sich das Wort „jeweilig“ bezieht. Dies kann der Zeitpunkt der Datenentstehung bzw. Datensicherung im externen elektronischen Aufbewahrungssystem sein oder der Übergabezeitpunkt zur Prüfung an die Finanzverwaltung.
Kommt es zu dem Fall, dass im Zeitpunkt des Datenexportes vom elektronischen Aufzeich-nungssystem an das externe elektronische Aufbewahrungssystem eine andere Version der DSFinV gilt als zum Zeitpunkt des Exportes an den Prüfer, müsste eine revisionssichere Anpas-sung der Datensätze an die dann geltende Version erfolgen. Dies wäre ein enormer Bürokra-tieaufwuchs. Zudem ist eine Anpassung der Datensätze dann nicht möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Prüfung aktuelle Version der DSFinV und die damals geltende Version der DSFinV nicht konsistent sind. Entsprechende Entwicklungen können nicht ausgeschlossen wer-den.
Aus unserer Sicht kann daher mit der Formulierung „jeweilig“ nur der Zeitpunkt der Aufzeich-nung der Daten gemeint sein.
Petitum: Wir empfehlen klarzustellen, dass die Anforderungen an die Schnittstelle stets die sein müssen, die zum Zeitpunkt der Aufzeichnung gelten.
Anforderung an den Beleg
In § 6 KassenSichV-E soll geregelt werden, dass der Beleg entfallen kann, wenn die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in einer elektronischen Rechnung enthalten sind. Dieser Vor-schlag ist grundsätzlich zu begrüßen. So wird eine doppelte Ausgabe von Beleg und E-Rechnung vermieden.
Nicht geregelt ist bisher, dass bei Rundungsdifferenzen zwischen Beleg und E-Rechnung, die aufgrund von technologischen Abweichungen entstehen, dennoch eine Anerkennung als E-Rechnung erfolgt, wenn der Charakter als inhaltlich identische Mehrstücke gewahrt bleibt.
Petitum: Wir empfehlen klarzustellen, dass technologisch bedingte Abweichungen zwischen Beleg und E-Rechnung bei Ausgabe mehrerer Dokumente unschädlich sind.
Ein Kassensystem wird nicht in der Lage sein, eine E-Rechnung zu erstellen, weil die Kasse z. B. notwendige Rechnungsangaben, wie die Rechnungsadresse des Empfängers nicht gespei-chert hat. Es wird daher immer notwendig sein, die Informationen des Kassensystems in ein anderes System, was die E-Rechnung generiert, zu übertragen. Die vollständige Erfassung der Kundendaten in das Kassensystem wird faktisch nicht funktionieren und wäre wegen des Zeit-aufwandes beim Kassiervorgang auch unzumutbar.
Bisher fehlt die Klarstellung, dass bei Erstellung der E-Rechnung nach Übertragung der Daten aus dem Kassensystem in ein ausgelagertes System oder zu einem Dienstleister ebenfalls die Anforderungen der E-Rechnung als erfüllt gelten.
Petitum: Wir empfehlen aufzunehmen, dass die E-Rechnung auch die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV erfüllt, wenn diese nicht durch die „Kasse“ selbst, sondern nachgelagert durch ein anderes System oder nachgelagert nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch einen externen Dienstleister erzeugt wird.
In § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG wird das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung be-schrieben.
Im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sind die Folgen bei normkonformen E-Rechnungen geregelt. Die Vorgaben für die E-Rechnung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU sind von dem CEN (Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung) mit der euro-päischen Normenreihe EN 16931 technisch umgesetzt worden. Die Norm EN 16931-1 beinhal-tet die eindeutige semantische Beschreibung des Datenmodells. Mit dem “Durchführungsbe-schluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates” er-langten das Datenmodell und die Syntaxen Rechtsverbindlichkeit.
Die Norm EN 16931-1 beinhaltet keine Feldbelegungen für die Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in strukturierter Form.
Die deutsche Finanzverwaltung hat keine Befugnis, eine diesbezügliche Änderung zu veranlas-sen. Die Daten müssten deshalb in einer Erweiterung aufgenommen werden. Bisher gilt, dass die Verwendung einer Erweiterung nicht von den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Ausstellung, Übermittlung und den Empfang einer E-Rechnung betroffen ist. Ob und ggf. wel-che Erweiterung verwendet wird, kann zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien verein-bart werden. Eine solche Vereinbarung ist weder im Einzelhandel, Handwerk oder in der Gast-ronomie vorab möglich, weil der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl von Kunden erfolgt, die vor dem Geschäftsabschluss in der Regel unbekannt sind.
Bei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen, sollen künftig die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil aufgenommen werden. Die deutsche Finanzverwaltung macht hier eine Vorgabe, die nicht mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931 vereinbar ist. Davon unabhängig besteht keine Befugnis, eine Formatvorgabe für elektronische Rechnungen zu machen, die mit der Europäi-schen Norm für die elektronische Rechnungsstellung konform ist. sind
Daher sollte die Übernahme der Daten in einen Freitextteil einer E-Rechnung als ausreichend angesehen werden. Für die Prüfbarkeit der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV reicht es ferner aus, wenn die Daten künftig in der elektronischen Rechnung unstrukturiert abgebildet werden, so wie es bereits heute bei der Ausgabe auf einem Beleg erfolgt.
Petitum: Wir empfehlen, die Forderung nach der Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 Kas-senSichV in den strukturierten Teil der E-Rechnung zu streichen und aufzunehmen, dass die Daten unstrukturiert in einem Freitextfeld der E-Rechnung, die ausschließlich aus einem struk-turierten Datensatz besteht, aufgenommen werden können.
Insgesamt sollte darauf geachtet werden, dass der Umstellungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich gehalten wird. Auf eventuelle Änderungen, die bereits auf EU-Ebene erar-beitet werden, wie die Normenreihe EN 16931, sollte daher stets gewartet werden. Grund-sätzlich sollten mögliche Übergangsregelungen geschaffen werden, die von den Fristen zudem großzügig sind, so dass Kassenhersteller und Unternehmen auch praktisch die notwendige Zeit haben, die Umstellungen einzuführen.
Wir bitten um Berücksichtigung im weiteren Beratungsprozess und stehen für Fragen oder einen Austausch gern zur Verfügung.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
19. August 2025