Landesregierung zerstört den Traum vom Eigenheim
Den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken!
Stellungnahme zum Entwurf für ein Wachstumschancengesetz
Artikel 1 – Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Anreize zu setzen, um Investitionen zum Klimaschutz vorzunehmen, unterstützen wir ausdrücklich. Nach den im Entwurf enthaltenen Regelungen kann die Prämie erst beantragt werden, wenn Investitionen in Höhe von mind. 50.000 Euro getätigt werden, die Einzelinvestition muss mindestens 10.000 Euro betragen.
Die Mindestgrenze von 50.000 Euro erachten wir als zu hoch. Bei diesem Betrag werden vor allem kleine Betriebe von der Prämie ausgeschlossen. Hier könnten die 50.000 Euro Mindestgrenze nicht erreicht werden, weil die finanziellen Mittel nicht vorhanden sind bzw. die Größe des Unternehmens eine so hohe Investition nicht zulässt. Kleinere Betriebe können den Betrag von 50.000 Euro vielleicht nur über 3-4 Jahre gestreckt aufbringen. Diese sollten dennoch von der Förderung profitieren. Die Installation einer PV-Anlage z. B. ist als Investition in den Klimaschutz anzusehen. Die Kosten erreichen hier regelmäßig nicht 50.000 Euro. Wir schlagen daher eine Grenze von 30.000 Euro vor.
Auch die Erstellung eines Energieeinsparkonzeptes ist für kleinere Unternehmen zu aufwändig und nicht praxistauglich. Zudem gibt es nachweislich einen Engpass an qualifizierten und zertifizierten Energieberatern. Möglich wäre hier bei kleineren Maßnahmen auf eine Beurteilung eines externen Sachverständigen oder des Fachbetriebs abzustellen.
Petitum: Damit auch kleinere Unternehmen von der Investitionsprämie profitieren und auch hier Anreize zu Klimaschutzinvestitionen geschaffen werden, plädieren wir dafür, die Mindestinvestition auf 30.000 Euro zu senken. Zudem sollte die Bestätigung für kleinere Maßnahmen auch durch Bestätigungen des Fachbetriebs oder eines internen Energieberaters möglich sein.
Vorgesehen ist, dass Investitionen begünstigt sind, wenn sie vor dem 1. Januar 2028 begonnen und abgeschlossen werden oder nach dem 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden, soweit vor dem 1. Januar 2028 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden. Der Zeitraum scheint aus unserer Sicht zu kurz bemessen. Gerade aktuell dauern Planungen und Installationen aufgrund von Fachkräftemangel, Finanzierung und Lieferschwierigkeiten länger als gewohnt. Zudem ist der Klimaschutz eine langfristige Herausforderung.
Petitum: Wir regen daher an, die Dauer der Gewährung der Prämie zu überprüfen und zu verlängern.
Zudem sollte überlegt werden, wie Maßnahmen zum Klimaschutz auch bei Einkünften aus Vermietung weiter gefördert werden können. So wäre aus unserer Sicht möglich, die Aufwendungen sofort als Ausgaben abzugsfähig zu stellen, unabhängig von den Kriterien für anschaffungsnahe Herstellungskosten. Zudem wäre eine Regelung vergleichbar § 35c EStG denkbar.
Artikel 2 – Änderungen Einkommensteuergesetz
Nr. 3 – Streichung §§ 123 bis 126 EStG
Dass die Versteuerung der Gashilfen, die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt worden sind, gestrichen werden soll, ist richtig. Der bürokratische Aufwand zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen übersteigt deutlich die aus der Versteuerung zu erwartenden Einnahmen. Dies haben wir bereits im Rahmen des Gesetzentwurfs zum Jahressteuergesetz deutlich gemacht. Unabhängig davon standen weiter ungeklärte Fragen im Raum, wie die Ermittlung bei Wohngemeinschaften, nichtehelichen Lebensgemeinschaften usw. und die Versteuerung bei nicht abgabepflichtigen Steuerzahlern. Diese Fragen und die möglichen Lösungen hätten die Bürokratiekosten weiter erhöht. Insofern ist es aus unserer Sicht richtig, von der Versteuerung der Vorteile abzusehen. Zukünftig sollte im Vorfeld von Maßnahmen zur Unterstützung von gestiegenen Kosten die Umsetzung genauer geprüft und beraten werden. Vom sog. Gießkannenprinzip sollte Abstand genommen werden. Vielmehr sollten Förderungen genau dort ankommen, wo sie benötigt werden. Dies erhöht auch die Akzeptanz in der Bevölkerung an solchen Maßnahmen.
Neben dieser Entscheidung, dass die Gashilfen aus dem Jahr 2022 nicht versteuert werden sollen, sollte auch zwingend auf die Versteuerung der weiteren Preisbremsen ab 2023 verzichtet werden. Die Problemstellungen sind gleichgelagert. Die Bürokratiekosten würden auch hier die Einnahmen deutlich übersteigen. Zudem würden alle Beteiligten belastet: Steuerzahler, Finanzverwaltung und Steuerberater. Ein klares Bekenntnis seitens der Bundesregierung bzw. des BMF wäre ein wichtiges Signal an die Steuerzahler und auch die Fi-nanzverwaltung.
Nr. 12 – Anhebung Freigrenze Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, § 23 Abs. 3 Satz 5 EstG
Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG soll von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden. Dies ist zu begrüßen, weil hiermit sowohl eine bürokratische als auch steuerliche Entlastung für geringe Einkünfte einhergeht. Die letzte Anhebung der Freigrenze liegt über 15 Jahre zurück. Aufgrund des gestiegenen Inflationsniveaus ist die Anhebung damit geboten. Da für die nächsten Monate ein weiters Ansteigen der Inflationsrate zu erwarten ist, ist aus unserer Sicht eine höhere Freigrenze zu befürworten.
Petitum: Die Freigrenze sollte entweder dynamisiert werden und jedes Jahr entsprechend der Inflationsrate oder aktuell zumindest auf 1.200 Euro angepasst werden.
Artikel 3 – Änderungen Einkommensteuergesetz
Nr. 2 – Anhebung der GWG-Grenze in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG auf 1.000 Euro
Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro befürworten wir ausdrücklich. Seit Jahren fordert der Bund der Steuerzahler eine entsprechende Anhebung der Grenze. Hierdurch kann ein Investitionsanreiz gesetzt werden. Zudem sind aufgrund der Preissteigerungen Wirtschaftsgüter, die bisher unter die Grenze von 800 Euro gefallen sind, teurer. Dadurch entfällt der sofortige Abzug als Betriebsausgabe. Die Anpassung des Betrages ist somit zwingend notwendig, um auch hier einen Inflationsausgleich zu schaffen. Allerdings wäre eine weitere Anhebung aufgrund der weiter steigenden Preise erforderlich.
Petitum: In Zukunft sollte der Betrag regelmäßig an die Inflationsrate bzw. aktuell auf 1.200 Euro angehoben werden.
Nr. 5 – Langsameres Ansteigen des steuerpflichtigen Rentenanteils in § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a sublit. aa Satz 3 EStG
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Entwicklung der Besteuerungsanteile bei Renteneinkünften wird einer Doppelbesteuerung entgegengewirkt. Allerdings ist der Vorschlag aus Sicht des Bundes der Steuerzahler nicht ausreichend.
Bei einer Änderung der Rentenbesteuerung sollte auch an die Bestandsrentner gedacht werden.
Grundsätzlich könnten der Besteuerungsanteil bzw. der steuerfreie Anteil der Rente für die Zukunft auch für die Jahre ab 2005 geändert werden. Da die Daten bei der Rentenversicherung Bund bzw. den sonstigen Rentenversicherungsträgern vorliegen, dürfte dies auch ohne nennenswerten Aufwand umzusetzen sein. Alternativ könnte bei Bestandsrentnern die Änderung dahingehend erfolgen, dass die Rentensteigerungen nur mit dem Besteuerungsanteil besteuert werden. Dies wäre auch gerechtfertigt, da die komplette Besteuerung der jährlichen Rentensteigerungen auf falschen Annahmen der „Rürup-Kommission“ beruht.
Die damalige Kommission hatte dies mit dem Abstandsgebot zu den Beamtenpensionen begründet. Dabei ist die Kommission von einer jährlichen Rentensteigerung in Höhe von 1,5 Prozent und einer jährlichen Steigerung des steuerfreien Existenzminimums von 2,5 Prozent ausgegangen.
Stand 2023 haben die Rentensteigerungen ab 2005 in den alten Bundesländern 43,8 Pro-zent und in den neuen Bundesländern 63,72 Prozent betragen. Die Anhebung des steuerfreien Existenzminimums ab 2005 bis 2023 betrug hingegen nur 42,3 Prozent. Im Jahr 2020 waren es nur 34 Prozent. Erst die starke Anhebung 2023 führte in den alten Bundesländern dazu, dass beide Steigerungen annähernd gleich sind.
Unser Vorschlag zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht wie folgt aus: Die Besteuerungsanteile bleiben erhalten bis zum Jahre 2015. In einigen Veröffentlichungen werden Doppelbesteuerungen vor 2015 ausgeschlossen. Allerdings unterliegen alle Rentenerhöhungen nur dem Besteuerungsanteil, auch rückwirkend und für alle „Neurentner“ ebenso. Ab dem Jahre 2015 steigt der Besteuerungsanteil bis 2065 um 0,6 Prozentpunkte jährlich.
Hier die jährlich steuerpflichtigen Anteile nach Rentenbeginn:
- 2005: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2006: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2015: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2016: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2017: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2040: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2041: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2064: 50% steuerpflichtiger Anteil
- 2065: 50% steuerpflichtiger Anteil
Dazu müsste analog der Versorgungsfreibetrag angepasst werden.
Hier sollte keine Festschreibung des Versorgungsfreibetrages erfolgen, sondern eine jährliche Veränderung bis zum Höchstbetrag. Zudem könnte der Höchstbetrag um 50 Prozent erhöht werden. Ab 2016 wird der Prozentsatz um 0,5 Prozentpunkte gesenkt. Der Höchstbetrag um 66 Euro.
- 2005: 40 % Vorsorgefreibetrag, 4500 Euro Höchstbetrag
- 2006: 38,5 % Vorsorgefreibetrag, 4380 Euro Höchstbetrag
- 2007: 37 % Vorsorgefreibetrag, 4260 Euro Höchstbetrag
- 2015: 25 % Vorsorgefreibetrag, 3300 Euro Höchstbetrag
- 2016: 24,5 % Vorsorgefreibetrag, 3234 Euro Höchstbetrag
- 2040: 12,5 % Vorsorgefreibetrag, 1650 Euro Höchstbetrag
- 2041: 12 % Vorsorgefreibetrag, 1594 Euro Höchstbetrag
- 2064: 0,5 % Vorsorgefreibetrag, 66 Euro Höchstbetrag
- 2065: 0 % Vorsorgefreibetrag, 0 Euro Höchstbetrag
Mehr Transparenz
Zudem müsste mehr Transparenz in die Rentenbesteuerung kommen. Schon vor Rentenbeginn muss über die mögliche Rentenbesteuerung seitens der Versorgungsträger in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden eine aktive Aufklärung betrieben werden. Ebenfalls könnten die jährlichen Rentenanpassungen ab bestimmten Rentenhöhen auf eine mögliche Steuerpflicht hinweisen.
Die Finanzämter sollten die Mitteilungen der Rentenversicherungsträger, die jährlich automatisch mitgeteilt werden, zeitnah auswerten und Rentner zur Abgabe auffordern. Gegenwärtig geschieht dies nur punktuell und nicht selten für 5 Jahre und mehr.
Eine „Lohnsteuerpflicht“ auf Renten halten wir für nicht praktikabel, da viele Rentenbezieher verschiedene Leistungen beziehen. Nach einer erstmaligen Veranlagung stellt u. E. das Vorauszahlungsverfahren als „Lohnsteuerersatz“ eine bewährte Handhabung dar. Es könnte darüber nachgedacht werden, ob die Vorauszahlungszeiträume auf zwei Monate verkürzt werden könnten, um hohe vierteljährliche Vorauszahlungen zu vermeiden.
Ertragsanteilsbesteuerung
Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Ertragsanteilbesteuerung überprüft werden muss. Laut dem Kommissionsbericht wurde von einem damaligen Rechnungszinssatz von 3,25 Prozent ausgegangen. Der heutige Rechnungszinssatz dürfte wesentlich niedriger liegen.
Petitum: Wir plädieren dafür, die Neuregelung zur Rentenbesteuerung umfassender und weitgehender durchzuführen. Insbesondere sollte die Versteuerung der Rentensteigerungen auch nur mit dem Besteuerungsanteil erfolgen.
Nr. 7 – Anpassungen bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Seit 2008 haben Personengesellschafter die Möglichkeit, für nicht entnommene Gewinne eine ermäßigte Besteuerung bzw. Thesaurierungsbegünstigung zu beantragen. Ziel der Reform war es, die Eigenkapitalbasis der Unternehmen zu stärken und die Belastungsunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu reduzieren.
Die Thesaurierungsbegünstigung sieht konkret vor, dass nicht entnommene Gewinne einem Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent und bei Entnahme einer nochmaligen (Nach-)Besteuerung von 25 Prozent unterliegen, sodass es insgesamt zu einer Belastung von rund 48 Prozent kommt.
In der Praxis wird jedoch eine rechtsformneutrale Besteuerung verfehlt, weil u. a. die Finanzmittel, die für die Zahlung der Gewerbesteuer und der ermäßigten Einkommensteuer benötigt werden, als entnommene Gewinne behandelt und daher nicht begünstigt werden. Faktisch wird dadurch die Belastung von nicht entnommenen Gewinnen auf rund 36 Prozent erhöht, was deutlich über dem durchschnittlichen Besteuerungsniveau von rund 30 Prozent bei Kapitalgesellschaften liegt.
Zudem sorgen komplizierte Sonderbestimmungen dafür, dass die Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung mit finanziellen Risiken sowie hohen Bürokratie- und Planungskosten verbunden ist. Die Thesaurierungsbegünstigung ist daher allenfalls für große, ertragsstarke Personengesellschaften vorteilhaft, wird aber den Bedürfnissen von kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht gerecht. Es ist daher nicht überraschend, dass sie in der Praxis kaum genutzt wird.
Dass nunmehr eine Reform der Regelungen vorgenommen werden soll, ist richtig. Ziel muss es aber sein, dass die für die Entrichtung der Steuerschuld entnommenen Gewinne ebenfalls begünstigt besteuert werden und damit eine Belastung von max. 30 Prozent nicht überschritten wird. Dies wird durch den vorgelegten Entwurf noch nicht erreicht. Mit den nun geplanten Regelungen sollte außerdem erreicht werden, dass die Regelung vereinfacht wird und damit auch für mittelständische Unternehmen zu handhaben ist.
Die Gesamtsteuerbelastung nach der Nachbesteuerung liegt aktuell bei über 48 Prozent und geht damit über den Spitzensteuersatz hinaus, der alternativ maximal zu zahlen wäre, wenn keine Gewinne thesauriert werden. Um auch Gesellschafter von kleinen und mittelständischen Unternehmen einen Anreiz zur Bildung von Eigenkapital zu geben, sollte der Nachbesteuerungssatz gesenkt werden. Bisher fehlt es aber an Regelungen, die Steuersätze auf die Rücklage des Gewinns und auf die spätere Ausschüttung senken und so die Gesamtsteuerbelastung mindern. Ohne diese Änderungen wird die Regelung weiter für kleiner Unternehmen, die den Spitzensteuersatz nicht erreichen, unattraktiv bleiben.
Petitum: Wir plädieren dafür, die Steuersätze im Rahmen der Thesaurierungsregelung zu senken und so die Anwendung auch für kleinere Unternehmen attraktiver zu machen.
Mit der nun vorgeschlagenen Änderung, dass der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht wird, kann eine stärkere Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften bewirkt werden. Wir unterstützen daher die Änderung.
Die vorgeschlagene Änderung der Verwendungsreihenfolge führt dazu, dass steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, zukünftig vorrangig entnommen werden können. Dies kann die Liquidität im Unternehmen nachhaltig sichern. Aus diesem Grund befürworten wir diese Regelung. Geprüft werden sollte aber, ob die Altrücklagen der Vorjahre einbezogen werden können. Dies würde die Regelung noch deutlich attraktiver machen.
Petitum: Die Altrücklagen sollten in die verbesserte Verwendungsreihenfolge einbezogen werden. Zudem plädieren wir dafür, dass Anpassungen bei den aktuell starren Steuersätzen auf die Rücklage des Gewinns und auf dessen spätere Ausschüttung vorgenommen werden. Zumindest sollte eine Günstigerprüfung möglich sein.
Artikel 4 – Änderungen im Einkommensteuergesetz
Nr. 2 – Einführung einer Freigrenze für Vermietung nach § 3 Nr. 73 EStG
Die vorgeschlagene Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung kann ein Beitrag zur Entbürokratisierung sein und wird von uns unterstützt. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass die gleichen bürokratischen Belastungen bei der Ermittlung des Gewinns/Verlusts auch bei anderen Einkunftsarten, z. B. bei Honorareinkünften im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit, bestehen. Hier könnte die Gefahr einer verfassungsrechtlichen Ungleichheit bestehen, die in der Kürze der Zeit noch nicht im Detail geprüft werden konnte.
Petitum: Wir plädieren daher dafür, zu prüfen, ob auch bei anderen Einkunftsarten eine Freigrenze von 1.000 Euro eingeführt werden kann.
Eine weitere Entbürokratisierung kann jedoch bei der Einkunftsermittlung bei einer Vermietung erreicht werden, wenn die vom Mieter an den Vermieter gezahlten Nebenkosten zum Beispiel für Heizung, Strom oder Wasser (sog. Bruttoprinzip) nicht mehr zu den Einnahmen zählen. Die entsprechenden Aufwendungen des Vermieters brauchen dann zum Abflusszeitpunkt nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Petitum: Zur Vereinfachung bei der Ermittlung von Vermietungseinkünften sollte lediglich die Kaltmiete als Einnahme berücksichtigt werden, sodass überflüssige Umlageberechnungen entfallen.
Nr. 4 – Erhöhung der 35 Euro-Grenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Die Anhebung der Grenze von 35 Euro auf 50 Euro ist grundsätzlich richtig. Sie ist aufgrund der gestiegenen Inflation auch erforderlich – die letzte Anpassung erfolgte 2004 – und sollte auf 60 Euro erfolgen.
Allerdings wird allein mit der Anhebung der Grenze keine Verringerung des Bürokratieaufwands bei Unternehmen erreicht. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fordert empfängerbezogene Aufzeichnungspflichten für den Betriebsausgabenabzug. So muss jedes Unternehmen prüfen, wer der Empfänger der Zuwendung war und ob die Höhe der insgesamt gewährten Zuwendungen an diesen nicht die geregelte Grenze für das Jahr überschreitet. Dies erfordert Einzelaufzeichnungen. Erst nach Prüfung für jeden einzelnen Empfänger kann der Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Die nunmehr vorgesehene Anhebung sollte auch dafür genutzt werden, den Bürokratieaufwand bei Unternehmen deutlich zu verringern. Dies kann erreicht werden, wenn von einer empfänger- auf eine objektbezogene Betrachtung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug gewechselt würde. Die Prüfung pro Zuwendung ist in der Praxis deutlich leichter durchzuführen und auch digitalisierbar.
Wir möchten noch einmal betonen, dass nur allein durch die Anhebung der Grenze keine bürokratische Entlastung bei Unternehmen erreicht werden kann.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass die Betragsgrenze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auf 60 Euro angehoben und zwingend mit jeder Anhebung zugleich die Betragsgrenze in eine objektbezogene Freigrenze umgewandelt wird.
Ein weiteres Problem in der Praxis ist die steuerliche Behandlung von Werbeartikeln an sich. Diese fallen bisher ebenfalls unter die genannte Betriebsausgabenabzugsregelung. Grundsätzlich stellen Werbeartikel aber notwendige Ausgaben für das Unternehmen dar. Sie dienen eindeutig dem unternehmerischen Zweck und der unternehmerischen Tätigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei Bestellung oder Herstellung von Werbeartikeln der Zweck verfolgt wird, das Unternehmen auf dem Markt sichtbar zu machen und einen Bekanntheitsgrad zu erreichen bzw. zu behalten. Sie unterscheiden sich faktisch auch von den typischen Geschenken. Werbeartikel können auch identifiziert werden, wenn auf der Rechnung z. B. der vorgenommene Werbeaufdruck abgerechnet wird. Dies ermöglicht entsprechend auch eine Kontrolle und Abgrenzung zu Geschenken, wie z. B. der klassische Blumenstrauß.
Es sollte daher gesetzlich geregelt werden, dass gegenständliche Werbeartikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG darstellen und zugleich nicht der Besteuerung beim Empfänger als Einnahme unterliegen. Auf diese Weise würde eine erhebliche Vereinfachung erreicht, dem Bürokratieabbau Rechnung getragen und zugleich die mittelständisch geprägte Werbeartikel-Wirtschaft im internationalen Wettbewerb gestärkt. Insbesondere würde die Verlagerung von Produktionsprozessen verhindert und die Einhaltungen der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gefördert.
Bisher hat die Finanzverwaltung im Schreiben vom 19.05.2015 zur Besteuerung von Sachzuwendungen durch den Zuwendenden nach § 37b EStG aus Vereinfachungsgründen einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 10 Euro zur Abgrenzung von Werbeartikeln geregelt. Aus Rechtssicherheit sollte hierzu eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dieser Wert sollte zudem angehoben werden oder Werbeartikel, wie oben beschrieben, von der Besteuerung ausgenommen werden.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass gesetzlich geregelt wird, dass identifizierbare Werbeartikel bis zu einem festzulegenden Wert kein Geschenk darstellen und nicht der Besteuerung beim Empfänger unterliegen. Hilfsweise sollte zumindest die untergesetzlich geregelte 10 Euro-Grenze für „Streuwerbeartikel“ aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 betraglich deutlich angehoben werden.
Nr. 10 – Erhöhung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen
Die Erhöhung des steuerlichen Freibetrages für Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG ist ebenfalls angesichts der Inflation richtig. Auch hier sollte die Anpassung genutzt werden, ein in der unternehmerischen Praxis bestehendes Bürokratieproblem zu beheben. Mit diesem nachfolgend geschilderten Problem befasst sich mittlerweile auch die Rechtsprechung in Form des Bundesverfassungsgerichts. Das Gesetzgebungsverfahren kann genutzt werden, um ohne eine Entscheidung des Gerichts die Problemlösung herbeizuführen.
Für die Anwendung des Freibetrages und die Prüfung, ob dieser eingehalten ist, ist die Zahl der „teilnehmenden Arbeitnehmer“ einer Betriebsveranstaltung maßgeblich, um den Pro-Kopf-Anteil von den Gesamtkosten zu berechnen. Die genaue Teilnehmerzahl zu ermitteln, stellt sowohl kleine als auch große Arbeitgeber vor ein praktisches Problem. Kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen bei einer Betriebsveranstaltung können faktisch nicht erfasst werden. Es ist unmöglich, die gesamte Zeit eine Person abzustellen, die die genauen Anwesenden erfasst und am Ende dokumentiert. Auch ist es unrealistisch alle teilnehmenden Personen bei Zutritt zur Veranstaltung zu registrieren oder persönlich unterschreiben zu lassen. Dies genau fordert aber die aktuelle Vorschrift, weil auf die anwesenden Beschäftigten und Dritten abgestellt wird. Arbeitgeber berichten regelmäßig, dass diese Dokumentation bei allen Bemühungen nicht zu erbringen ist.
Würde die Vorschrift stattdessen auf die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer oder auf die Anzahl der Teilnehmer, mit denen der Arbeitgeber bei der Planung kalkuliert hat, abstellen, könnten sich Unternehmen und Finanzverwaltung den bürokratischen Aufwand ersparen, der durch die Erfassung der tatsächlich Teilnehmenden und deren anschließende Kontrolle entsteht. Außerdem würde so eine nicht sachgerechte Besteuerung vermieden, da Arbeitgeberaufwendungen für angemeldete, aber nicht erschienene Beschäftigte (No-Show-Kosten) bei den teilnehmenden Beschäftigten keine Bereicherung auslösen. Gerade dieser Punkt hat sich in der Praxis als streitanfällig erwiesen (z. B. BFH-Urteil VI R 31/18 vom 29.04.2021).
Aus unserer Sicht besteht hier auch kein Missbrauchsrisiko. Kaum ein Arbeitgeber wird unkalkuliert eine Veranstaltung planen und unnötig hohe Kosten eingehen, um anschließend Lebensmittel oder andere verderbliche Waren zu entsorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein eigenes Interesse hat, die Kosten nicht ausufern zu lassen und auch nachhaltig zu handeln.
Die Kalkulationsbasis kann z. B. nachprüfbar auch den Bestellungen oder Angeboten entnommen werden. Diese werden regelmäßig bei den Arbeitgebern vorliegen.
Auch hier gilt: Nur die alleinige Anhebung des Freibetrages führt nicht zu einer bürokratischen Entlastung der Arbeitgeber und der Finanzverwaltung.
Petitum: Der steuerliche Freibetrag sollte auf die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer oder auf die Anzahl der Teilnehmer, mit denen auf Seiten des Arbeitgebers bei der Planung kalkuliert wird, bezogen sein.
Zudem erscheint die Anhebung auf 150 Euro zu niedrig. Dies entsprach der Forderung im damaligen Gesetzgebungsverfahren 2014/2015. Seitdem ist die Inflationsrate deutlich gestiegen. Eine Anhebung auf 200 Euro erscheint angemessen.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass der Freibetrag deutlicher angehoben wird.
Ein weiteres Problem in der Praxis besteht bei Anwendung der Pauschalversteuerung der Aufwendungen der Betriebsveranstaltungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Wortlaut verweist auf eine Betriebsveranstaltung. Diese ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG legal definiert: „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.
Streitig ist nun, ob für die Pauschalversteuerung auch die Voraussetzung des Offenstehens vorliegen muss. Dies wird ausdrücklich für den Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG gefordert.
Petitum: Wir plädieren für eine Klarstellung, dass gemäß der Legaldefinition einer Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG die Pauschalierung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auch für betriebliche Veranstaltungen zugänglich ist, die nicht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Nr. 13 – Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug in § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG
Grundsätzlich erfordert die Anwendung der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzug für den Arbeitgeber einen hohen zeitlichen Aufwand, weil der Arbeitgeber die Voraussetzungen vor allem für eine Zusammenballung prüfen und ermitteln muss.
Auf der anderen Seite führt die ermäßigte Besteuerung beim Arbeitnehmer zu einer steuerlichen Entlastung. Diese würde der Arbeitnehmer nur erreichen, wenn er nach der Zahlung ohne ermäßigte Besteuerung eine Einkommensteuererklärung einreicht. Dies erfordert aber auch die Kenntnis des Steuerzahlers über die Möglichkeit der Senkung der Steuerlast durch die Einkommensteuerfestsetzung. Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, die Erklärung einzureichen oder einen Steuerberater zu beauftragen. Insofern hängt die Entlastung so von dem Handeln des Steuerzahlers ab – Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen.
Daher ist aus unserer Sicht eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll. Um sowohl das Interesse des Arbeitnehmers zu wahren als auch den Aufwand des Arbeitgebers zu reduzieren, sollten die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung vereinfacht werden. So könnte statt einer Zusammenballung eine Zugehörigkeit des Arbeitnehmers oder das Alter des Arbeitnehmers als Kriterium gelten. Dies hätte den weiteren Vorteil, dass sich der Prüfaufwand auch für das Finanzamt vermindern würde. Zudem würde eine für den Steuerzahler einfacher zu verstehende Regelung für mehr Akzeptanz führen.
Petitum: Die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung sollten vereinfacht werden.
Da die Diskussion um eine mögliche Vereinfachung der Voraussetzungen andauern könnte, ist es aus unserer Sicht sinnvoll, die bisherige Verpflichtung der Anwendung der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzug auf ein Wahlrecht bzw. eine „kann“-Regelung zu ändern. Zudem sollte es auch bei der Bescheinigung der gezahlten Abfindungen in der Jahreslohnsteuerbescheinigung bleiben. So bleibt es dem Arbeitnehmer möglich, einen Hinweis zu erhalten und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu prüfen.
Petitum: Wir regen an, die ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren auf eine „kann-Regelung“ zu ändern. Zudem sollte die Bescheinigung in der Jahreslohnsteuerbescheinigung beibehalten werden.
Artikel 9 – Änderung der Abgabenordnung
Nr. 13 – Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
Wie bereits eingangs erörtert, halten wir eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nicht für zielführend und somit nicht notwendig. Zum einen wird den Steuerberatern mit der Einführung ein Misstrauen entgegengebracht, was uns persönlich verwundert. Gerade in den letzten Jahren der verschiedenen Krisen wurde immer wieder betont, welche besondere Rolle die steuerberatenden Berufe bei der Bewältigung spielen und übernommen haben und welche Anerkennung sie bei der Politik und Vertretern der Ministerien genießen.
Darüber hinaus werden im Entwurf unbestimmte Rechtsbegriffe der anzuzeigenden Tatbestände verwendet. Dies wird zu Rechtsunsicherheiten, bürokratischem Mehraufwand und Haftungsrisiken führen. Auf der anderen Seite bestehen im deutschen Recht zahlreiche Erklärung- und Mitteilungspflichten, so dass bei Auswertung der in der Finanzverwaltung vorhandenen Daten, die entsprechenden Informationen vorliegen, ohne erneute Pflichten einzuführen. Gerade für die kleinen und mittleren Kanzleien führt dies zu einer hohen Verunsicherung. Unabhängig von den weiteren Ausführungen plädieren wir für eine Streichung der vorgesehenen Regelungen.
Gestaltungsbezogenes Kriterium in § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO i. V. m. Motivtest nach 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO
§ 138l Abs. 5 AO sieht vor, dass die Mitteilungspflicht auf Fälle beschränkt wird, in denen neben den Voraussetzungen des § 138l Abs. 2 AO mindestens ein nutzerbezogenes Kriterium oder ein gestaltungsbezogenes Kriterium erfüllt ist. § 138l Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO definiert als gestaltungsbezogenes Kriterium, dass entweder durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung Vermögen übertragen wird, dessen Wert nach § 12 ErbStG voraussichtlich mindestens 4 Mio. Euro betragen wird. Gerade bei Unternehmensübertragungen dürfte der Wert von 4 Mio. Euro regelmäßig erreicht werden.
Gemäß § 138l Abs. 2 Satz 3 AO kann das BMF für bestimmte Fallgruppen klarstellen, dass kein steuerlicher Vorteil im Sinne des 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO (Motivtest) anzunehmen ist, weil der steuerliche Vorteil unter Berücksichtigung aller Umstände der Steuergestaltung gesetzlich vorgesehen ist. Diese Regelung ist notwendig, zur Vermeidung von Meldungen alltäglicher Sachverhalte. So wäre dies auch der Fall bei der Anwendung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen.
Die bereits für die Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ausgenommenen Fallgruppen sollten auch für die nationale Mitteilungspflicht von der Meldung ausgenommen werden.
Um unnötige Mitteilungen zur Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Verschonungsregelungen (§ 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 28a ErbStG) zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass diese Sachverhalte nicht mitteilungspflichtig sind.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass klargestellt wird, dass die Nutzung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nicht mitteilungspflichtig ist, da der steuerliche Vorteil (d. h. die Verschonung von Betriebsvermögen) unter Berücksichtigung aller Umstände gesetzlich vorgesehen ist (Motivtest i. S. v. § 138l Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO).
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 29.03.2021 zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen sollten die genannten gesetzlich vorgesehen Steuervorteile auch für Zwecke des § 138l Abs. 2 Satz 3 AO bei den nationalen Steuergestaltungen berücksichtigt und ergänzt werden. Mindestens sollte ansonsten der Vermögenswert für Übertragungen deutlich erhöht werden.
Artikel 26 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Die Abschaffung der Erklärungspflichten für Kleinunternehmer nach § 19 UStG begrüßen wir ebenso wie die Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (§ 18 Abs. 2 UStG).
Umsatzsteuervoranmeldungen müssen bisher monatlich abgegeben werden, wenn die Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als 7.500 Euro betrug. Nach dem Verbraucherpreisindex müsste dieser Betrag ebenfalls angehoben werden, auf 8.500 Euro. Insgesamt sind die Anhebungen der Wertgrenze als Entbürokratisierungsmaßnahme zu unterstützen.
Nr. 5 – Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (§ 20 UStG)
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer des Unternehmers im Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden fällig (sog. Soll-Versteuerung). Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer hingegen erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt. Sie kann jedoch nur genutzt werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr bisher nicht mehr als 600.000 Euro betrug.
Allerdings erlaubt das EU-Recht ein deutlich höheres Maß von 2 Mio. Euro. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, sodass wesentlich mehr Unternehmer von der Vereinfachungsregel profitieren.
Insbesondere für Kleinunternehmen stellen die Buchführungspflichten einen erheblichen Aufwand dar und binden erhebliche zeitliche Ressourcen. Die nunmehr vorgesehene Anhebung der Grenzen ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Der Schritt kann aber noch weiter gehen.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 2 Mio. Euro Gesamtumsatz erweitert wird. Einhergehend sollte die steuerliche Buchführungsgrenze nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO ebenfalls parallel und gleichlaufend angehoben werden. Der maßgebliche Jahresgewinn sollte hier mindestens auf 100.000 Euro steigen.
Artikel 27 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Nr. 1 – Einführung der e-Rechnung
Die Einführung der e-Rechnung wird insbesondere kleinere Unternehmen vor eine große Herausforderung stellen. Abweichungen von den europäischen Regelungen oder Vorgaben sollten vermieden werden. So orientiert sich § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG im Entwurf an der Richtlinienregelung vom 08.12.2022 (Art. 217).
Satz 4 im Entwurf weicht aber vom Richtlinienvorschlag der EU-Kommission ab. Der Richtlinienvorschlag besagt, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU akzeptiert werden muss, nicht aber, dass sie zwingend dieser Norm entsprechen muss. Der Richtlinienentwurf ermöglicht damit den Vertragspartnern einvernehmlich auch ein anderes Format zu wählen, sofern sich damit auch die Vorgaben des geplanten Meldesystems erfüllen lassen. Die Vorgabe der Übereinstimmung mit der Norm in § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG ist demzufolge eine Verschärfung und führt dazu, dass bereits bestehende Systeme zum elektronischen Rechnungsaustausch, die insbesondere bei größeren Unternehmen seit Jahrzehnten erfolgreich genutzt werden, künftig ausgeschlossen würden.
Dies würde nicht nur eine Entwertung der jeweiligen Investitionen der Unternehmen und ggf. hohe Kosten für Anpassung/Neuimplementierung der EU-Norm entsprechender Systeme bedeuten. Vielmehr wäre dies auch mit einer deutlichen Erhöhung des Datenvolumens bei der Rechnungsübermittlung verbunden.
Nach den Vorgaben der EU besteht nur die Verpflichtung, dass in Deutschland e-Rechnungen nach den Standards gemäß der Richtlinie EU 2014/55 EU zugelassen sein müssen. Dieser Standard muss aber nicht verpflichtend sein.
Petitum: Wir regen an, § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG analog zu Art. 218 MwStSystRL umzuformulieren und als elektronische Rechnung eine Rechnung gemäß der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 für zulässig zu erachten.
Zudem sollte klargestellt werden, dass eine elektronische Rechnung in einem anderen Format bzw. einer Syntax, die nicht in der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 enthalten ist, zulässig ist, wenn Rechnungsaussteller und -empfänger darüber einig sind.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG des vorgelegten Entwurfs bedarf die Übermittlung einer elektronischen Rechnung der Zustimmung des Empfängers, soweit keine Verpflichtung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 UStG besteht. Die Zustimmung muss aus unserer Sicht auch durch konkludentes Handeln erfolgen können.
Der leistende Unternehmer kann insbesondere bei Einzelpersonen oftmals nicht erkennen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder als Privatperson handelt. Dem leistenden Unternehmer dürfen keine Nachteile daraus entstehen, wenn sich der Leistungsempfänger nicht oder verspätet als Unternehmer zu erkennen gegeben hat, und deshalb eine e-Rechnung nicht oder verspätet ausgestellt wurde. Unterscheidungsschwierigkeiten zwischen privaten und unternehmerischen Leistungsempfängern werden auch bei Rechnungen an Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungen sowohl für ihren unternehmerischen als auch für ihren nichtunternehmerischen Bereich empfangen können, auftreten. Dieses Risiko kann nur behoben werden, wenn der Leistungsempfänger verpflichtet wird, seine Unternehmereigenschaft mitzuteilen.
Petitum: Wir regen an, dass die Zustimmung zur Übermittlung einer elektronischen Rechnung auch konkludent erfolgen kann. Zudem sollte der unternehmerische Leistungsempfänger gesetzlich dazu verpflichtet werden, sich als Unternehmer zu erkennen zu geben.
Im Entwurf ist bisher nichts von der technischen Umsetzung zu lesen. Die Rahmenbedingungen, wie nutzbare Technik, Software und Format, scheinen noch offen zu sein.
Petitum: Aus unserer Sicht erscheint es zwingend notwendig, dass die Bundesregierung ein kostenloses technisches Tool zur Verfügung stellt, mit dem die e-Rechnungen erstellt und empfangen werden können. Dies ist vor allem für Unternehmen erforderlich, die bisher noch kein eigenes Rechnungsstellungssystem oder eine spezielle Software für den Empfang der Rechnungen nutzen. Weiter sollte geklärt werden, wie Unternehmen im alltäglichen Geschäftsleben eine e-Rechnung erhalten, z. B. bei Einkäufen von Lebensmitteln oder technischen Geräten, die aber nicht unter die Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV fallen. Möglich sollte hier sein, dass der Unternehmer z. B. über einen QR-Code oder eine App, auf der er sich registriert und seine Mailadresse angibt, eine e-Rechnung nach dem Kauf erhält.
Zudem sollte zwingend sichergestellt werden, dass die jetzt einzuführende e-Rechnung das Format für das zukünftig geplante Meldesystem erfüllt. Zwingend vermieden werden sollte eine zusätzliche Umstellung, wenn später das Meldesystem eingeführt wird. ZUGFeRD und XRechnung bilden in Deutschland etablierte Datenaustauschformate, welche die benötigten Anforderungen an das e-Rechnungsformat erfüllen.
Gerade kleine Unternehmen stellt zusätzlicher technischer Umstellungsaufwand vor finan-zielle Herausforderungen. Zudem werden ggf. Fachleute benötigt, die diese Systeme einrichten. Dies erfordert in jedem Fall eine Abstimmung der verschiedenen Fachbereiche un-tereinander und zudem eine ausreichend lange Übergangsfrist.
Petitum: Wir halten es daher für sinnvoll eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit Fragen der technischen Umsetzung bei den Unternehmen befasst. Teilnehmer der Arbeitsgruppe sollten Vertreter der Verwaltung, Verbände von Unternehmen und Steuerberatern, Softwareentwicklern und Kassenherstellern sein. Diese sollte zeitnah eingerichtet werden, so dass diese aufkommenden Fragen bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren diskutiert und gelöst werden können.
Zudem ist es sinnvoll, eine technische Erprobungsphase von mind. 12 Monaten einzuführen.
Alle Unternehmen sollten grundsätzlich größenunabhängig zeitgleich zum Empfang von e-Rechnungsdaten verpflichtet sein. Dies verhindert, dass in einer Phase verschiedene Systeme vorgehalten werden und zudem Nachfragen gegenüber dem Kunden erfolgen müssen.
Petitum: Damit die Umsetzung gewissermaßen für große und kleine Unternehmen ausreichend organisatorisch und finanziell geplant werden kann, sollte die Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der obligatorischen e-Rechnungseinführung länger als nur ein Jahr betragen. Eine entsprechend lange Übergangsfrist dürfte die Akzeptanz des e-Rechnungssystems bei kleineren Unternehmen deutlich erhöhen. Hier sollte daher geprüft werden, ob die Frist in § 27 Abs. 39 UStG noch in anderen Formaten Rechnungen zu übermitteln, über den 31.12.2025 hinaus noch verlängert wird. Zudem sollte geprüft werden, welche steuerlichen Entlastungen oder Förderungen für die Umstellung der Systeme bei kleineren Unternehmen bereitgestellt werden könnten.
Des Weiteren sollten Ausnahmeregelungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten. Diese weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Im Umkehrschluss kann der Leistungsempfänger keine Vorsteuern geltend machen. Insofern dürfte eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem sachlich nicht zu rechtfertigen sein. Für Kleinunternehmer dürfte das Ausstellen von e-Rechnungen besonders aufwändig werden.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nicht verpflichtet werden, Ausgangsrechnungen als e-Rechnung zu versenden. Allenfalls sollten Kleinunternehmer freiwillig e-Rechnungen ausstellen dürfen. Durch einen eindeutigen Verweis auf ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder der geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer könnten Kleinunternehmer die Teilnahme am e-Rechnungssystem anzeigen.
Für kleine Unternehmen regen wir an, eine kostenlose Software-Lösung für die Teilnahme am e-Rechnungssystem (Empfang und Ausstellung von e-Rechnungen) bereitzustellen.
Artikel 28 – Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Der Entwurf sieht vor, Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV von der e-Rechnungspflicht auszunehmen. Dies dürfte insbesondere den Einzelhandel betreffen. Aber auch hier wird es weiterhin Geschäfte von Unternehmer zu Unternehmer geben. Registrierkassen sollten daher die technische Voraussetzung haben, entsprechend umgerüstet zu werden.
Geklärt werden muss u. a., wie ein Verkäufer im Einzelhandel die Daten des Kunden, wenn er Unternehmer ist, erfasst.
Diese Fragen und auch die Frage der Förderungsfähigkeit der Systeme sollte im Vorfeld diskutiert werden. Dazu kann die oben vorgeschlagene Arbeitsgruppe dienen.
Weitere Änderungsanregungen
Neben den oben angeführten Änderungs- oder Verbesserungsvorschlägen sehen wir weiteren Bedarf:
1. Anhebung der Wegstreckenentschädigung für Auswärtstätigkeiten
Auch die Anhebung der Kilometerpauschale bei Auswärtstätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. dem Bundesreisekostengesetz muss erfolgen. Für Beschäftigte, die beruflich bedingt auswärts unterwegs sind, wird die Wegstreckenentfernung in Form der Kilometerpauschale berücksichtigt. Maßgeblich ist die Wegstreckenentfernung nach § 5 Bundesreisekostengesetz. Diese kann entweder als Werbungskosten oder als steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden und beträgt maximal 30 Cent je gefahrenen Kilometer.
Auch für Reisen bei auswärtigen Tätigkeiten sind die Kosten entsprechend gestiegen.
Petitum: Wir regen an, § 5 Bundesreisekostengesetz ebenfalls anzupassen. Die Kilometerpauschale sollte auf mindestens 45 Cent je gefahrenen Kilometer angehoben werden.
2. Aktualisierung der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG
Es besteht eine mögliche Pauschalversteuerung für den Internetanschluss nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die im Steuerrecht bisher vorgesehene Trennung von Internet- und Telefonkosten ist veraltet. Die Erstattung der Kosten sollte daher zusammengefasst werden.
Petitum: Wir regen an, dass mindestens die Hälfte der Kosten, maximal 35 Euro im Monat, als beruflich bedingte Auslagen und steuerfreier Ersatz anerkannt werden. Das macht einen aufwendigen Einzelnachweis entbehrlich. Bei der Pauschalversteuerung sollten Telefon- und Internetkosten zusammengefasst werden.
3. Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf Jahresbetrag ausweiten
Kleine Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer – wie Gutscheine oder Tankkarten – bleiben steuerfrei, wenn die sog. Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro im Monat nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Inflationsbedingt müsste diese eigentlich mittlerweile 60 Euro betragen.
Zudem würde hier ein Gleichlauf mit der Richtlinienregelung zu den steuerlichen Aufmerksamkeiten nach R 19.6 LStR erfolgen.
Aber grundsätzlich wäre es für alle vereinfachend, wenn aus der Freigrenze ein echter Freibetrag wird oder eine Jahresgrenze geregelt wird. Dann führt nicht jede kleine Überschreitung des Betrags im Monat zum Wegfall der Steuerfreiheit. Für alle Beteiligte, auch Finanzverwaltung, verringert sich so der Überwachungsaufwand.
Petitum: Wir regen an, die monatliche Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf einen Freibetrag oder eine jährliche Freigrenze von mindestens 600 Euro zu ändern.
4. Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG)
Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sodass der Staat nicht erst mit dem Steuerbescheid Steuern erhält, sondern bereits unterjährig.
Nach dem Gesetz werden Vorauszahlungen festgesetzt, wenn die zu erwartende Steuernachzahlung mehr als 400 Euro im Kalenderjahr beträgt. Dieser Betrag gilt unverändert seit dem Jahr 2009.
Heute trifft die Vorschrift nicht nur Freiberufler, Selbstständige und Unternehmer, sondern vermehrt auch Senioren, die für ihre Rente Steuervorauszahlungen leisten müssen.
Petitum: Um Zahlungsaufwand und Höhe der Vorauszahlungen in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, sollte der Betrag in § 37 Abs. 5 EStG auf mindestens 1.000 Euro im Kalenderjahr bzw. mindestens 250 Euro im Vierteljahr angehoben werden. So kann der Aufwand bei kleinen Vorauszahlungsbeträgen verringert werden.
5. Freibetrag bei Unternehmensaufgabe oder -veräußerung (§ 16 Abs. 4 EStG)
Steuerzahler, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind und ihren Betrieb veräußern, können einen Freibetrag beantragen. Seit dem Jahr 2004 bleiben 45.000 Euro des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Zuvor lag der Betrag hingegen bei 100.000 DM. Bei einem Veräußerungsgewinn von über 136.000 Euro schmilzt der Freibetrag ab. Eine Anhebung ist seit 2004 nicht mehr erfolgt.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass der Freibetrag in § 16 Abs. 4 EStG inflationsbedingt auf 63.500 Euro angehoben wird und der zweite Schwellenwert auf 150.000 Euro. So lässt sich der Bürokratieaufwand bei der Aufgabe kleinerer Betriebe verringern.
6. Freibetrag für Gewerbesteuer
Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer wird natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG gewährt. Dieser beträgt seit dem Jahr 2002 unverändert 24.500 Euro. Damit will der Gesetzgeber einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigen und so die natürlichen Personen und Personengesellschaften mit Kapitalgesellschaften gleichstellen, die ihren Gewinn um die Geschäftsführergehälter mindern können.
Der Betrag von 24.500 Euro im Jahr dürfte diesem Ansinnen nicht gerecht werden, da viele Geschäftsführer deutlich höhere Gehälter erzielen. Zudem verweist das Steuerrecht in § 202 Abs. 1 Nr. 2d BewG auf eine andere Richtgröße beim Unternehmerlohn. Hier sollte das Gewerbesteuergesetz an das Bewertungsgesetz angeglichen werden. Inflationsbedingt sollte der Freibetrag mindestens auf 30.000 Euro erhöht werden. Ein weiterer Vorteil: Für viele Gewerbetreibende vereinfacht sich durch einen höheren Freibetrag das Besteuerungsverfahren, weil beispielsweise keine Vorauszahlungen mehr anfallen.
Petitum: Wir plädieren dafür, dass das Gewerbesteuergesetz beim Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG an das Bewertungsgesetz angeglichen wird. Der Freibetrag sollte mindestens 30.000 Euro betragen.
7. Einschränkung bzgl. der Verslustberücksichtigung (§ 20 Abs. 6 Satz 4 +5 EStG)
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie mindern nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im aktuellen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. Aktienverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ist unzulässig. Bei Termingeschäften bestehen zudem noch separate Grenzen bei der Verrechnung. Eine Verrechnung ist bis 20.000 Euro im laufenden Jahr mit Gewinnen aus diesen Geschäften oder Stillhalterprämien möglich.
Insgesamt ist die gesamte Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften komplex. Die verschiedenen Töpfe erfordern auch Überwachungs- und Dokumentationsaufwand. Bei einer uneingeschränkten Verrechnung der Verluste zumindest innerhalb der Kapitaleinkünfte würde es einfacher werden.
Mit Bedauern haben wir festgestellt, dass die noch in den Eckpunkten zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vorgesehene verbesserte Verlustverrechnung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen bisher keinen Eingang in den Gesetzentwurf (Referentenentwurf) erhalten hat.
Aus unserer Sicht ist es aber wichtig, dass auch die Verlustverrechnungen innerhalb der Kapitaleinkünfte aber auch unter den anderen Einkunftsarten verbessert werden.
Petitum: Um Deutschland und hier vor allem kleinere und mittlere Unternehmen für Investoren attraktiv zu gestalten, müssen auch Verrechnungsmöglichkeiten eventuell entstehender Verluste innerhalb der anderen Einkunftsarten geregelt werden. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sollten daher aufgehoben werden.
Im Übrigen ist zu dieser Frage bereits ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verlustverrechnung von Aktienverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (jetzt § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) anhängig (2 BvL 3/21), weil der Bundesfinanzhof bei den aktuellen Regelungen die Verfassungsmäßigkeit anzweifelt. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, dass auf den Ausgang des Verfahrens gewartet wird. Der Gesetzgeber kann hier vorher aktiv werden.
Für einen weiteren Austausch stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Wir freuen uns, wenn unsere vorgebrachten Punkte in der weiteren Diskussion Eingang finden und berücksichtigt werden.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., 25.07.2023