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So verringern Verliebte ihre Steuer

Presseinformation / Steuertipps 14.02.2017

BdSt-Steuertipps zum Valentinstag

Steuern sparen mag kein romantischer Grund für einen Heiratsantrag sein, ein lohnender aber sehr wohl. Welcher Hochzeitstermin steuerlich günstig ist, was hinter den Lohnsteuerklassen steckt und wann getrennte Wohnungen zur „doppelten Haushaltsführung“ werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.

1. Ehegattensplitting nutzen
In Deutschland haben Ehepaare die Wahl, ob sie ihre Einkom-mensteuererklärung einzeln oder gemeinsam abgeben möchten. Gerade bei Paaren mit unterschiedlich hohen Einkommen lohnt sich in der Regel die Zusammenveranlagung, denn dann greift das Ehegattensplitting. Dabei wird das gemeinsame Einkommen des Paares bei der Steuerberechnung halbiert und der Steuersatz für dieses halbierte Einkommen ange-setzt. Der Spareffekt: In der Gesamtschau sinkt der Steuersatz des Paares. Übrigens, egal ob im Januar oder Dezember geheiratet wird, das Splitting gilt fürs ganze Jahr!

2. Lohnsteuerklassen richtig wählen
Nach einer Eheschließung können Paare aussuchen, ob sie die Steuerklassen 4/4, 3/5 oder das Faktorverfahren wählen möchten. Während sich die Steuerklassenkombination 4/4 bei ähnlichen Verdiensten anbieten, lohnt sich die Steuer-klasse 3/5 bei unterschiedlichem Einkommen. Bleiben die Gehälter der Partner über das Jahr relativ stabil, kann die Lohnsteuer des Paares sehr genau mit dem Faktorverfahren be-stimmt werden. Unterm Strich bleibt festzuhalten: Die Steuerklassen gelten nur für den monatlichen Lohnsteuerabzug, tatsächlich abgerechnet wird erst im Steuerbescheid. Steu-erlich werden so alle Ehepaare – unabhängig von der Wahl der Steuerklassen – gleich be-handelt. Je nachdem, wie die Steuerklassen gewählt wurden, kann es aber zu Steuernach-zahlungen oder Steuererstattungen kommen.

3. Höhere Werbungskosten absetzbar
Aus getrennten Wohnungen kann nach der Heirat schnell eine „doppelte Haushaltsführung“ werden, die beim Steuern sparen hilft. Unterhal-ten Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung und mit dem Partner eine gemeinsame Ehewohnung, so können die Kosten für die zweite Miete und Kosten für Fa-milienheimfahrten steuerlich ggf. als „doppelte Haushaltsführung“ abgesetzt werden. Bei Ehepaaren lässt sich die gemeinsame Familienwohnung gegenüber dem Finanzamt einfa-cher nachweisen als bei Singles.

4.Aussageverweigerungsrecht
Verlobte und Ehepartner haben ein Aussageverweigerungs-recht. Daher ist es möglich, bei Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren oder Betriebsprü-fungen, die den Partner betreffen, die Aussage zu verweigern.

5. Scheidungskosten nicht absetzbar
Geht das Paar wieder getrennter Wege, ist meist die Scheidung die Folge. Aber Achtung: Die Scheidungskosten – z. B. für den Anwalt – sind im Regelfall nicht mehr steuerlich absetzbar.

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