Von A bis Z: BdSt-Steuertipps für Arbeitnehmer
Grundsteuer auf dem Prüfstand – und wir sind dabei!
Schluss mit hohen Steuerzinsen!
Steuerzahler können sich auf BdSt-Musterverfahren berufen / Aktenzeichen bekanntgegeben
Das BdSt-Musterverfahren gegen die hohen Steuerzinsen geht in die zweite Runde: Mit Unterstützung des Verbandes wurde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dort muss nun geklärt werden, ob der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen noch zeitgemäß ist. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 25/17 geführt. Der Vorteil des Musterverfahrens für ebenfalls betroffene Steuerzahler: Sie brauchen nicht selbst klagen.
Ausgangspunkt ist der Fall eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen. Das Finanzamt benötigte bei diesem für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 mehr als zehn Monate und setzte dann neben den Steuern auch Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr fest. Noch mehr Zinsen fielen für das Jahr 2010 an. Hier setzte das Amt die endgültige Steuer erst im Januar 2016 fest. In beiden Fällen hatten die Kläger die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) reichte das Ehepaar Klage beim Finanzgericht Münster ein. Das Finanzgericht wies die Klage im Sommer 2017 ab, ließ aber ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu.
Wer profitiert von dem Musterverfahren?
Von dem Verfahren profitieren nicht nur die Kläger selbst, sondern auch Steuerzahler, die die hohen Steuerzinsen nicht akzeptieren wollen. Auch sie können gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: III R 25/17) verwiesen werden. Bei einem Erfolg der Klageverfahren erhalten die Einspruchsteller ggf. später die zu viel gezahlten Zinsen zurück.
Zum Hintergrund
Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 am 1. April 2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent pro Monat bzw. 3 Prozent pro Jahr ein.