Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
Steuerlexikon
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Die Schaumweinsteuer wurde im Jahr 1902 als „Banderolensteuer“ eingeführt. Ihre Einnahmen wurden insbesondere zur Deckung der Kosten einer Flottenvergrößerung des Deutschen Reiches verwandt. Nach einer zwischenzeitlichen Verschmelzung mit der Weinsteuer wurde sie 1926 wieder verselbständigt und 1933 abgeschafft. Im Jahr 1939 wurde die Schaumweinsteuer als ein Kriegszuschlag jedoch wieder eingeführt. Seit 1952 existiert das bis heute gültige Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Schaumweine und Zwischenerzeugnisse |
Bemessungsgrundlage | Schaumweine mit 1,2 – 15 Volumenprozent, Alkohol und Zwischenerzeugnisse mit 1,2 – 22 Volumenprozent, die nicht der Schaumwein oder Biersteuer unterliegen |
Steuersatz | 0,51 – 1,53 Euro/l |
Aufkommen | 363,00 Mio. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,04 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- ungerechtfertigte steuerliche Doppelbelastung von alkoholischen Produkten, die bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen
- Steuer auf Steuer: Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer zählt zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
- ungeeignetes Instrument zur Erreichung gesundheitspolitischer Ziele
Empfehlung
- kurz- und mittelfristig: Beibehaltung bei Besteuerung auf EU-Mindestniveau
- langfristig: Abschaffung