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Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

19.01.2021

Um die durch die Corona-Pandemie bedingten fnanziellen Engpässe im Frühjahr 2020 abzufedern, konnten Selbstständige und kleine Unternehmen meist über die Landesbanken der Bundesländer Soforthilfen beantragen.

Stellt sich nun heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung nicht bzw. nicht voll erfüllt wurden, ist ggf. eine Rückzahlung fällig. Grundsätzlich ist jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob eine existenzbedrohende Wirtschaftslage durch die Corona-Krise vorlag und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf war.

Inwieweit und in welcher Form das Abrechnungsergebnis der bewilligenden Landesstelle mitzuteilen ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Zweifelsfall sollte sich jeder Antragsteller auf den Seiten des Landesministeriums bzw. der
Landesbanken informieren, wie die Abrechnungs- und Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind. Denn auf Nachfrage des BdSt hat das Bundeswirtschaftsministerium im Dezember 2020 mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Rückforderung ansteht, von der zuständigen Landesstelle getroffen wird. Angesichts der aktuellen Lage ist es auch aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums sinnvoll, den Unternehmen und Selbstständigen angemessene Fristen für die Rückzahlung
von zu viel gewährter Soforthilfe einzuräumen und möglichst keine Zinsen zu erheben. Im Ergebnis trifft die Entscheidung aber die zuständige Landesbehörde, so das Ministerium in seiner Antwort. Der BdSt hatte sich für eine bundeseinheitliche Abrechnungspraxis eingesetzt. Wir werden beobachten, ob einzelne Länder unterschiedlich vorgehen. Es kann nicht angehen, dass eine Bundeshilfe unterschiedlich abgerechnet wird. 
 

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