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Regenwassergebühr sparen – darauf müssen Sie achten!

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Straßenbaubeitrag / News für Rentner / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 17.04.2022, Harald Schledorn, [email protected]

Gibt es einen „Rabatt“ auf die Regenwassergebühr, wenn ein Grundstücksbesitzer im Sommer Regenwasser in einer Tonne auffängt? Es kommt auf die Art der Tonne an, so die Rechtsprechung.

Wenn ein Grundstückseigentümer das Regenwasser von seinen Dachflächen von April bis November in zwei schlichten Regentonnen auffängt und es nutzt, um den Garten zu wässern, gelangt das Regenwasser nicht in die Kanalisation, sondern versickert im Garten. Damit wäre es nicht gerechtfertigt, eine Regenwassergebühr zu erheben. Das Verwaltungsgericht Minden (Beschluss vom 26. Oktober 2021, Az. 3 K 4071/21) und das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 10. Januar 2022, Az. 9 E 932/21) haben anders entschieden: Nur qualifizierte Regenwassernutzungsanlagen würden es sachlich rechtfertigen, einen Gebührenabschlag zu gewähren. Schlichte Regentonnen würden nicht dazu zählen.
Das Positive für die Gebührenzahler in NRW ist darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht NRW näher definiert hat, was als qualifizierte Regenwassernutzungsanlage anzusehen ist. Im Einzelnen sind dies: Muldenversickerung durch den Oberboden, Rohr- oder Rigolenversickerungen, Schachtversickerungen auf dem Grundstück. 
Der Bund der Steuerzahler NRW rät: Wer Regenwassergebühren sparen will, sollte in der Abwassergebührensatzung seiner Gemeinde nachlesen, welche Möglichkeiten dort aufgeführt sind. Es sollte ein Ortstermin mit den zuständigen Bediensteten der Gemeinde vereinbart werden, um zu sehen, welche Möglichkeiten der ortsnahen Regenwasserzurückhaltung oder -versickerung auf dem Grundstück bestehen. Auch die 31 Kreise in NRW als Untere Wasserbehörden können Hinweise zur Regenwasserversickerung auf dem Grundstück geben.

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