Artikeldienst 10/2022
Bund der Steuerzahler begrüßt Fristverlängerung bei der Grundsteuer
Problem Grundsteuererklärung
Erfolg: Frist zur Abgabe verlängert / Die 3 häufigsten Fragen unserer Hotline-Anrufer
Die neue Grundsteuer – ein Ärgernis für viele der Millionen Grundstückseigentümer, die sich von der Politik nicht ausreichend über die komplizierte Grundsteuererklärung („Feststellungserklärung“) informiert fühlen, die sie nun bis Ende Januar 2023 abgeben sollen. Diese neue Frist wurde heute bekanntgegeben. Richtig so, sagt der Bund der Steuerzahler, der sich nachdrücklich für eine Fristverlängerung eingesetzt hatte.
Was brennt betroffenen Mitgliedern bei der Erklärung nun am meisten auf den Nägeln? Was sind die häufigsten Fragen, die sie uns bei der kostenfreien Grundsteuer-Hotline am Telefon stellen? Hier ihre Fragen – und unsere Antworten:
Ich habe noch kein Infoschreiben von der Finanzverwaltung erhalten. Bin ich von der Einreichung befreit?
Nein. Jeder Eigentümer von Wohn- und Geschäftsgrundstücken sowie für landwirtschaftliche Nutzflächen muss die Grundsteuererklärung bis zum 31. Oktober beim Finanzamt einreichen. Das Infoschreiben der Finanzverwaltung ist keine Aufforderung zur Abgabe, sondern ein reines Informationsschreiben. Die Aufforderung ist bereits im Frühjahr 2022 über eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Ab wann muss ich als neuer Eigentümer die Steuererklärung abgeben?
Prinzipiell muss jeder die sogenannte Feststellungserklärung ausfüllen, der zum 01. Januar 2022 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Teils hat die Finanzverwaltung aber nur den neuen, also derzeitigen Eigentümer angeschrieben. Das hängt mit dem Zeitpunkt der Informationsschreiben zusammen, die erst später verschickt wurden. Hierfür wurde meist der aktuelle Grundbucheintrag genutzt. Halten Sie am besten Rücksprache mit der Finanzverwaltung und kontaktieren Sie den ehemaligen Eigentümer.
Ich komme mit „ELSTER“ nicht zurecht, gibt es eine leichtere Möglichkeit?
Es wird meist darauf verwiesen, für die Grundsteuererklärung das Onlineportal Elster zu nutzen. Grundsätzlich kann bei einem Härtefall (z. B. keine Möglichkeit der elektronischen Abgabe) die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden. In einigen Bundesländern, u. a. in Bayern und Hamburg, können alternativ auch die Vordrucke in Papierform eingereicht werden, ohne dass ein Härtefallantrag gestellt werden muss. Für Privateigentum kann die Grundsteuererklärung einfacher über www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de ausgefüllt werden. Das funktioniert nun auch, wenn man bereits ein Elster-Konto angelegt hat und gilt für alle Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden.
- Alle Infos zur kostenfreien Grundsteuer-Hotline für Mitglieder hier: https://www.steuerzahler.de/aktion-position/steuerpolitik/grundsteuer-hotline/
- Weitere Informationen zur Grundsteuer und Antworten zu den wichtigsten Fragen finden alle Interessierte in unseren BdSt-INFO-Services Nr. 17 - Grundsteuer - was verändert sich für Eigentümer?, 31 - Grundsteuererklärung: Details zur Grundstücksart und Wohnflächenberechnung und 35 - Endspurt Grundsteuererklärung — Häufige und interessante Fragen. Insbesondere die Problematik mit der Berechnung von Wohn- und Nutzflächen wird dort nochmals aufgegriffen.
- Im folgenden YouTube-Video zum Hamburger Modell wird die für alle Modelle weitestgehend gleiche Flächenberechnung anschaulich vorgestellt. Zudem wird auch immer wieder Bezug zu allen anderen Grundsteuer-Modellen genommen. Hier der Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=a3f9u-nZX9s