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Pizzalieferservice: Musikbeschallung im Verkaufsraum verletzt Urheberrechte nicht

07.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15107

Ein Lieferservicebetreiber verletzt keine Urheberrechte, wenn er im Verkaufsraum Musik abspielt. Er ist den Urhebern also nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Dies stellt das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main klar.

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadenersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das AG sieht keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall.

Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf circa zehn Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Auch setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das AG hier verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, 32 C 1565/22 (90), rechtskräftig

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