Pauschalen an die Lebenswirklichkeit anpassen!
BdSt-Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025
Alle Pauschalen im Steuerrecht sollten regelmäßig überprüft und an die Inflation und Wertentwicklung angepasst werden! Diese Forderung bekräftigt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in seiner neuen Stellungnahme – diesmal nimmt der Verband den Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 in den Blick. Doch bleibt der aktuelle Gesetzentwurf erneut hinter den Erwartungen zurück, fasst der BdSt vor der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am kommenden Montag (10. November) zusammen.
Freibeträge hinken oft hinterher
Wie dringlich eine Anpassung ist, zeigt die Tatsache, dass etliche Freibeträge bis zu fast 70 Jahren nicht angepasst worden sind. Der BdSt listet beispielhaft auf:
- Werbungskostenpauschbetrag für sonstige Einkünfte nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG (1954) Sonderausgabenpauschale nach § 10 Abs. 4 EStG (2002)
- Max. Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Parteien nach § 10a Abs. 2 EStG (2000)
- Lohnsteuerlicher Freibetrag für Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG (1996 damals noch Freigrenze)
- Gewerbesteuerfreibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG (2002)
- Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG (2001)
- Pauschale häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG (1996)
- Anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs.1 Nr. 1a EStG (2004)
- Belegschaftsrabatte Freibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG (2004).
Beispiel Entfernungspauschale
Die aktuelle Regelung bei der Entfernungspauschale berücksichtigt die aktuell hohe Inflationsrate nicht genug, betont der BdSt in seinem Anhang zur Stellungnahme. So ist der Anstieg der Energie- und Benzinpreise überproportional zur Inflationsrate! Und: Der Verbraucherpreisindex besteht aus einem gewichteten Mittelwert, der 650 Güter eines Warenkorbs privater Haushalte erfasst. Dadurch werden einzelne hohe Preissteigerungen in bestimmten Segmenten nicht komplett abgebildet. Fazit: Die steigenden Benzinpreise werden durch die bereits beschlossene Erhöhung der Entfernungspauschale nicht genug ausgeglichen. In diesem Sinne fordert der Verband mindestens 45 Cent pro Kilometer – gleich ab dem 1. Fahrtkilometer.
- Der BdSt-Stellungnahme ist eine Übersicht mit notwendigen Anpassungen von Pauschalen, Freibeträgen und Freigrenzen beigefügt. Diese sind anhand der aktuellen Inflationswerte berechnet. Der Verband regt an, weitere Pauschalen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen.