Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen
Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht
Anfang 2023 trat für kleinere Photovoltaikanlagen eine wesentliche Entbürokratisierung in der Umsatzsteuererklärung in Kraft. Hierzu veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen ein Schreiben mit detaillierten Erläuterungen.
Photovoltaikanlagen sind in Deutschland nach wie vor beliebt. Grund dafür sind zum einen das wachsende ökologische Bewusstsein der Bevölkerung, aber auch finanzielle Vorteile. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. „Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf null ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 KW“, macht der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg deutlich.
Die Finanzverwaltung hat am 27. Februar 2023 ein Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt seit 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiele Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch installiert, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert wurde. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Diese neue Regelung gilt nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 gekauft und/oder installiert werden.
„Durch den Nullsteuersatz müssen sich sogenannte Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 22.000 Euro nicht mehr freiwillig als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer behandeln lassen, nur um sich die Umsatzsteuer auf die Anschaffung der PV-Anlage vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Sie können Kleinunternehmer bleiben und müssen folglich keine Umsatzsteuern abführen“, erklärt der baden-württembergische Steuerzahlerbund.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. montiert wurden, gelten die alten Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. PV-Anlagen Betreiber, die in 2022 z. B. noch zur Umsatzsteuer optiert haben, müssen auch im Jahr 2023 weiter Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom und ihren Eigenverbrauch abführen. Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Einen ausführlichen Überblick zum Thema Photovoltaikanlagen und Steuern erhalten Sie in unserem BdSt Ratgeber Nr. 76. Diese und weitere Materialien sind im BdSt-Mitgliederbereich online unter steuerzahler.de abrufbar oder können unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 kostenlos bestellt werden.