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Nr. 40 - Bestandsaufnahme und Bewertung des Vorratsvermögens
Nr. 39 - Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens
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Steuerzahler, die nach dem Handelsgesetzbuch bzw. der Abgabenordnung buchführungspflichtig sind oder die freiwillig Bücher führen, müssen zur Erstellung des Jahresabschlusses für den Schluss eines Geschäftsjahrs das bewegliche Anlagevermögen erfassen. Aber auch Steuerzahler, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, müssen die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein Anlageverzeichnis aufnehmen. Was hierbei zu beachten ist und welche Erleichterungen es gibt, wird im Ratgeber erläutert.
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