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Nr. 21 - Direktversicherung bei Arbeitnehmer-Ehegatten

Publikation / Familie / Freiberufler / Unternehmen / Arbeitnehmer / Ratgeber 01.01.2026

Viele kleine Betriebe arbeiten als Familienunternehmen – häufig unterstützt der Ehepartner im Betrieb mit. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie eine betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung steuerlich behandelt wird. Unser BdSt-Ratgeber erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Direktversicherung für Arbeitnehmer-Ehegatten steuerlich anerkannt wird und welche Regeln Arbeitgeber beachten müssen.

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abschließt, um eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu ermöglichen. Auch wenn der Arbeitnehmer selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und der Arbeitgeber sie später übernimmt, kann sie steuerlich als Direktversicherung gelten.

Besonders relevant wird dieses Thema in Familienbetrieben: Arbeitet der Ehepartner im Unternehmen mit, kann der Arbeitgeber auch für ihn eine Direktversicherung abschließen und die Beiträge grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht und die Vereinbarung ernsthaft sowie angemessen ist.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen Altverträgen (vor 2005) und Neuverträgen. Bei älteren Direktversicherungen können Beiträge bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden. Bei neueren Verträgen sind Beiträge dagegen bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, was im Jahr 2026 rund 8.112 Euro jährlich entspricht.

Der BdSt-Ratgeber zeigt verständlich, wann Direktversicherungen für mitarbeitende Ehepartner steuerlich anerkannt werden, welche Grenzen für Beiträge gelten und worauf Familienbetriebe achten müssen. Wer im eigenen Unternehmen Angehörige beschäftigt und gleichzeitig für deren Altersvorsorge sorgen möchte, findet hier wichtige Hinweise zur steuerlichen Gestaltung der Direktversicherung.

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