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Erklären den Begriff Werbungskosten: Petra Ackmann (Vorsitzende des BdSt Hamburg) und Geschäftsführer Sascha Mummenhoff.
© BdSt Hamburg

Neue Podcast-Folge: Werbungskosten – das unbekannte Wesen!

Bund der Steuerzahler Hamburg e. V. / Meldungen 29.09.2023, Sascha Mummenhoff

Werbungskosten – das unbekannte Wesen! Die siebte Folge von „Die Steuerklärer“ – dem Podcast vom Bund der Steuerzahler Hamburg – nennt viele Beispiele und erklärt, warum es sich lohnt, die eigenen Ausgaben genau zu dokumentieren.

Werbungskosten hat quasi jeder Arbeitnehmer. Denn es sind diejenigen Ausgaben, die nötig sind, um seine Einnahmen zu erzielen. Beispiele dafür sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Fortbildungen oder Berufsbekleidung. Diese Ausgaben mindern die persönliche Steuerlast. „Anders als oftmals angenommen werden diese Kosten aber nicht 1:1 erstattet“, sagt Petra Ackmann, Vorsitzende des BdSt Hamburg. Stattdessen senken diese das Einkommen und somit auch die anfallende Einkommensteuer. Seit der Einkommensteuererklärung für 2017 brauchen dabei keine Belege mehr eingereicht werden. Jedoch müssen die Belege aufbewahrt werden, denn das Finanzamt kann diese zur Kontrolle anfordern.

Ein paar Beispiele für Werbungskosten:

  • Arbeitsmittel: Wenn für den Beruf spezielle Werkzeuge, Büromaterialien oder sogar ein Laptop benötigt werden, sind die Kosten dafür Werbungskosten.
  • Fahrtkosten: Die Wege zwischen dem Zuhause und dem Arbeitsplatz können als Werbungskosten geltend gemacht werden, einschließlich Benzinkosten oder öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Fortbildungen: Berufliche Weiterbildungen oder Kurse zur Verbesserung von Fähigkeiten sind ebenfalls absetzbar.
  • Berufskleidung: Wenn spezielle Kleidung für den Beruf erforderlich ist, können die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  • Fachliteratur: Fachbücher oder Zeitschriften, die für die berufliche Tätigkeit relevant sind, können ebenso steuermindernd sein.

Aber Achtung: Nicht alle Ausgaben gelten automatisch als Werbungskosten. „Sie müssen direkt mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen“, so BdSt-Geschäftsführer Sascha Mummenhoff. „Daher ist es wichtig, für mögliche Nachprüfungen Belege und Quittungen aufzubewahren.“ Zudem gibt es Ausnahmen: Während ein Koch seine Berufskleidung beispielsweise als Werbungskosten geltend machen kann, gilt dies für Berufstätige im Büro nicht. „Ein Anzug kann nicht für Werbungskosten herangezogen werden, da er auch privat genutzt werden kann. Da ist der Gesetzgeber eindeutig“, so Mummenhoff.

Übrigens: 2023 beträgt der Werbungskosten-Pauschbetrag (auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit 1.230 Euro. Für 2022 waren es nur 1.200 Euro. Bis zu diesem Pauschalbetrag sind keine Belege oder Nachweise einzureichen, er kann stets in der Steuererklärung geltend gemacht werden – selbst dann, wenn die eigenen Ausgaben niedriger lagen. Nur wenn die eigenen Werbungskosten höher lagen, lohnt es sich, in der Steuererklärung ins Detail zu gehen.

Für die Erhöhung des Pauschbetrags hat der Bund der Steuerzahler übrigens intensiv gekämpft. „Grundsätzlich schlagen wir vor, dass Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen im Steuerrecht regelmäßig angepasst werden“, so Ackmann. „Teilweise gelten Beträge seit Jahrzehnten.“ Viele Steuerzahler müssen deshalb Quittungen und Belege sammeln, um höhere Kosten nachzuweisen. Dieser Aufwand würde mit aktualisierten Pauschalen entfallen.
Darüber hinaus hat der BdSt umfangreiches Infomaterial zu diesem Thema vorbereitet.  


Hier geht es zum Podcast:
https://anchor.fm/bdst-hh

 

Der BdSt-Podcast „Die Steuerklärer“ ist auf allen gängigen Plattformen wie Apple Podcast, Spotify, Amazon Music oder Google Podcasts erhältlich. In der Mediathek finden sich auch die ersten sechs Podcast-Folgen. Während es zum Auftakt um das Jubiläum des Schwarzbuchs mit vielen Hamburger Verschwendungsfällen ging, thematisierte der BdSt in weiteren Folgen die Grundsteuerreform, die Themen Umsatz- sowie Gewerbesteuer und die Abgabe der eigenen Steuererklärung.

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