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Welche Mobilitätskosten lassen sich von der Steuer absetzen – und welche nicht? Das erklären Petra Ackmann (steuerpolitische Sprecherin des BdSt Hamburg) und Vorsitzender Sascha Mummenhoff.
© BdSt HH

Mit Bus, Bahn und Fahrrad zur Arbeit: So gibt’s Geld vom Finanzamt zurück!

Bund der Steuerzahler Hamburg e. V. / Meldungen 27.06.2025, Sascha Mummenhoff

Mobilitätswende trifft Steuerrecht: Wer umweltfreundlich zur Arbeit kommt, kann beim Finanzamt ordentlich sparen – wenn er die Spielregeln kennt. In der aktuellen Folge des BdSt-Podcasts „Die Steuerklärer“ erklären Petra Ackmann, Steuerpolitische Sprecherin des Bund der Steuerzahler Hamburg e.V., und BdSt-Landesvorsitzender Sascha Mummenhoff, wie Arbeitnehmer und Selbstständige auch ohne eigenes Auto steuerlich profitieren können.

Gleichbehandlung auf allen Wegen – dank Entfernungspauschale
„Viele denken bei Mobilitätskosten sofort ans Auto“, sagt Petra Ackmann. „Aber auch wer mit Bus, Bahn oder Fahrrad pendelt, kann die Entfernungspauschale nutzen – ganz unabhängig vom Verkehrsmittel.“
Diese beträgt 30 Cent pro einfachem Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Betrag auf 38 Cent. Entscheidend ist die Distanz - nicht, ob man radelt, läuft oder den ICE nimmt. „Das ist nicht nur ein Ausdruck von steuerlicher Gleichbehandlung, sondern auch ein echtes Plus für alle, die klimafreundlich unterwegs sind“, betont Ackmann.
Dienstreisen, Fortbildungen, Kundentermine: Hin- und Rückweg zählen
Bei beruflich bedingten Auswärtsterminen – also etwa bei Fahrten zu Kunden, Schulungen oder einer zweiten Arbeitsstätte – können hingegen Hin- und Rückweg angesetzt werden: mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Diese Regelung ist besonders relevant für Berufstätige mit wechselnden Einsatzorten und wird häufig unterschätzt.
Deutschlandticket, Jobrad und Co.: Das Finanzamt schaut genau hin
Auch moderne Mobilitätsangebote wie das Deutschlandticket können steuerlich interessant sein: „Wenn der Arbeitgeber das Ticket zahlt oder bezuschusst, ist das unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei“, erklärt Sascha Mummenhoff. „Wer es selbst kauft, kann es als Werbungskosten absetzen – sofern es zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz dient.“
Doch Vorsicht vor Fehlannahmen: „Ein privat genutztes Fahrrad oder E-Bike für den Weg zum Supermarkt lässt sich steuerlich nicht geltend machen“, mahnt Ackmann. Entscheidend ist immer der berufliche Zusammenhang.
Praxisnahe Spartipps im Podcast
In der neuen Folge geben Ackmann und Mummenhoff zahlreiche Tipps zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten: vom Fahrradleasing über Jobtickets bis zu Mobilitätsbudgets. Die Episode zeigt, wie sich mit wenig Aufwand spürbare Entlastung erzielen lässt – und wo typische Stolperfallen lauern.

Hier geht’s zur Folge:
anchor.fm/bdst-hh

Der BdSt-Podcast „Die Steuerklärer“ ist auf allen gängigen Plattformen wie Apple Podcasts, Spotify und Amazon Music verfügbar. In der Mediathek finden sich alle bisherigen Episoden – von der Grundsteuerreform über Steuertipps für Studierende bis hin zur Besteuerung von Mieteinnahmen.

 

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