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Keine Zahlung der neuen Grundsteuer nur bei besonderer Härte

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 08.04.2025

Finanzgerichte müssen vermehrt über Eilrechtsschutzverfahren in Bezug auf die Grundsteuer entscheiden

Viele Steuerzahler stellen derzeit Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Grundsteuer. Häufig sind diese Anträge auf Basis falscher Versprechen gestellt worden. Der Bund der Steuerzahler stellt klar, wann eine AdV in Betracht kommen kann.

Die Finanzgerichte müssen in diesen Wochen vermehrt über Eilrechtsschutzverfahren in Bezug auf die Grundsteuer entscheiden. Viele Anträge, die beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg eingereicht wurden, besagen, dass die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer verfassungswidrig sind. Die Antragsteller möchten deshalb erst einmal eine Entscheidung darüber abwarten und einen Zahlungsaufschub bekommen. Der Wortlaut deckt sich oft mit Formulierungen, die von anderen, unseriösen Quellen im Internet verbreitet werden und vermeintlich zum Erfolg führen sollen. Mit Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 20. März 2025, Az. 8 V 250/25, wurden solche Anträge jedoch, wie schon in anderen Fällen und bei anderen Gerichten, abgelehnt.

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung voraus, dass der Antragsteller ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachweist. Dies beruht auf dem grundsätzlichen Geltungsanspruch formell verfassungskonformer Gesetze. Bei einer Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers, die baden-württembergische Grundsteuer nicht bezahlen zu müssen, überwiegt das öffentliche Interesse der Gemeinden und Städte an deren Einnahmen im Rahmen ihrer geordneten Haushaltsführung. Ein solches Aussetzungsinteresse wird daher nur anerkannt, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die sofortige Vollziehung (hier Zahlung der Grundsteuer) einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde oder gar die materielle Existenzgrundlage des Antragstellers bedrohen würde – etwa falls das Bundesverfassungsgericht die Norm später für verfassungswidrig einstuft. Hierfür sind detaillierte Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erforderlich, die in bisherigen Fällen regelmäßig nicht vorgelegt wurden.

Diese besonderen Anforderungen für die allgemeine Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids gelten ausschließlich, wenn der Antrag sich allein auf verfassungsrechtliche Zweifel an den Bewertungsvorschriften stützt. Anträge können auch als unzulässig zurückgewiesen werden, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B. es wurde kein Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder die Antragstellung auf Aussetzung beim Finanzamt wurde nicht zuerst zur Einhaltung des Rechtsweges gestellt. Aus Sicht des FG Baden-Württembergs war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil kein Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid eingelegt wurde und sich der Aussetzungsantrag gegen den Grundsteuermessbescheid anstatt gegen den Grundsteuerwertbescheid richtete.

Sollte man im Einzelfall ein Gutachten vorlegen können, welches für das Grundstück eine Wertabweichung von mehr als 30 Prozent attestiert, kann eine Aussetzung der Vollziehung für den Differenzbetrag zum überhöhten Grundsteuerbetrag dagegen beantragt werden. Nach der im letzten Jahr ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müsste dem auch stattgegeben werden (Az. II B 79/23 (AdV)). Auch der Bund der Steuerzahler hatte Musterschreiben zur Verfügung gestellt, allerdings ausschließlich für den Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid. Aus Sicht des BdSt sollten AdV-Anträge nicht vorschnell gestellt werden. BdSt-Mitglieder können sich zuvor informieren. Darüber hinaus strebt der Steuerzahlerbund weiterhin die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit in seinen Verfahren an. Diese sind teils bei den Finanzgerichten, teils beim Bundesfinanzhof (BFH) als Vorinstanz auf dem Weg nach Karlsruhe anhängig.

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie in unserem FAQ zur Grundsteuer, unseren Informationen zum Einspruch sowie unserem Sonderratgeber zur Grundsteuer. Diese und weitere Materialien können Mitglieder telefonisch unter der gebührenfreien Rufnummer 0711/767740 oder per Email an info(at)steuerzahler-bw.de bestellen.

 

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