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Kein goldener Handschlag

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 09.01.2020, JV

BdSt-Kritik an geplanter Abberufung der Stadtbaurätin in Delmenhorst erfolgreich

Nach dem Fall "Bovenschulte" in der Gemeinde Weyhe drohte in Delmenhorst erneut eine kommunale Wahlbeamtin rechtsmissbräuchlich abberufen zu werden. Dank der öffentlichen BdSt-Kritik kommt es nicht zu einem "goldenen Handschlag" für die Stadtbaurätin, der die Steuerzahler rund 327.000 Euro gekostet hätte. Der Bund der Steuerzahler fordert vom Niedersächsischen Landtag eine Verschärfung der Abberufungsvorschriften.

Für den 15. Januar 2020 war eine Sondersitzung des Rates der Stadt Delmenhorst vorgesehen. Einziger Tagesordnungspunkt: Abberufung der Stadtbaurätin. Am 8. Januar 2020 wurde die Sondersitzung abgesagt. Wie kam es dazu? 34 Ratsmitglieder der Stadt Delmenhorst und damit die erforderliche Dreiviertel-Mehrheit hatten im Dezember 2019 einen Antrag auf Abwahl unterschrieben. Eine erste Sondersitzung des Rates war bereits für den 19. Dezember 2019 anberaumt, wurde aber verschoben, nachdem sich der Bund der Steuerzahler einschaltete und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abberufung erhob. Es wurde nämlich gemutmaßt, dass der Grund für die Abberufung der Stadtbaurätin vorrangig in ihrer häufigen Abwesenheit vom Amt zu sehen war. Diese in den letzten Monaten eher sporadische Amtstätigkeit hing wiederum mit der Pflege eines schwerkranken Angehörigen zusammen. Weil das Beamtenrecht für derartige Situationen aber andere Maßnahmen, wie Beurlaubung wegen Pflege von Familienangehörigen, Teilzeit etc. vorsieht, nicht jedoch die kostspielige Abberufung, war der Rechtsmissbrauch offensichtlich. Die Frage, warum die Stadtbaurätin offensichtlich über Monate ihren Dienstpflichten trotz voller Bezahlung nur eingeschränkt nachkam, bleibt auf der Tagesordnung.

Horrende Pensionszahlungen

Die 55jährige Stadtbaurätin, die seit Anfang Mai 2016 im Amt ist und deren Amtszeit Ende April 2024 endet, hätte bei einer Abberufung durch den Rat der Stadt Delmenhorst folgende Versorgungsansprüche: Für Januar 2020 und für die folgenden drei Monate die vollen Amtsbezüge, danach bis Ende der Amtszeit eine erhöhte Versorgung von 71,75 % des Amtsgehaltes. Die Kosten der Abwahl bis Ende April 2024 beziffert der Bund der Steuerzahler auf rund 327.000 Euro. Die verbleibende Amtszeit zählt zudem als ruhegehaltsfähige Dienstzeit und würde die ab Mai 2024 einsetzende lebenslange Pension weiter erhöhen. Vielen Ratsmitgliedern in Delmenhorst gingen angesichts dieser Kostenbelastungen regelrecht die Augen auf, zumal in einer Mitteilung des Oberbürgermeisters von wesentlich geringeren finanziellen Auswirkungen die Rede war.

Die "gebundenen Hände" der Kommunalaufsicht

Noch im Dezember 2019 hatte der Bund der Steuerzahler wegen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs in Delmenhorst die Kommunalaufsicht beim Niedersächsischen Innenministerium eingeschaltet. Diese erklärte, dass nach Prüfung "derzeit keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Stadt Delmenhorst in der beabsichtigten Abwahl der Stadtbaurätin zu erkennen" seien. Die Abberufungsmöglichkeit ergebe sich nach geltendem Recht dadurch, dass kommunale Führungskräfte als Beamte auf Zeit zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Kommunalpolitikern fähig sein müssten. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass bei Verlust dieses Vertrauens eine Trennung möglich sein soll. 

Änderung des Landesgesetzes gefordert

Es ist offensichtlich, dass Steuerzahlern eine solches Recht nicht zu vermitteln ist. Deshalb muss der Landtag handeln. Entweder die vorzeitige Abberufung von kommunalen Wahlbeamten wird ausgeschlossen. Dafür spricht, dass diese Führungskräfte, die nicht Chefs der Rathäuser sind, keine Organstellung innehaben. Sie tragen nicht die Gesamtverantwortung für die Verwaltung, sondern sind dem Oberbürgermeister nachgeordnet und damit weisungsabhängig.

Oder es werden die sachlichen Voraussetzungen für die Abberufung konkretisiert. Die Städte und Landkreise müssten dann nachweisen, dass ein unabänderliches Zerwürfnis mit dem Spitzenbeamten vorliegt und die Kommune alle organisatorischen und personalrechtlichen Maßnahmen ausgeschöpft hat, bevor sie den Spitzenbeamten abwählt. 

Unabhängig davon muss das Versorgungsrecht auf ein "Normalmaß" abgespeckt werden. Die geradezu luxuriöse Absicherung der Wahlbeamten auf Zeit gibt es in vergleichbaren Positionen der freien Wirtschaft so nicht. 

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