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„Kassen-Nachschau“: Wo die Neuregelung zum Problem für Unternehmen werden kann
BdSt gibt Stellungnahme zu neuer Verwaltungsregel ab und fordert Nachbesserungen
Seit dem Jahreswechsel darf das Finanzamt bei Unternehmern unangekündigt die Ladenkassen überprüfen. Jetzt legt das Bundesfinanzministerium Details zur sogenannten Kassen-Nachschau vor. Der Bund der Steuerzahler fordert Nachbesserungen, damit die Kassen-Nachschau den Geschäftsbetrieb nicht behindern.
Im Einzelnen: Seit dem 1. Januar 2018 hat die Finanzverwaltung das Recht auf eine Kassen-Nachschau. Das heißt, ein Amtsträger darf beispielsweise die Kassendaten elektronischer Registrierkassen auslesen oder die Aufzeichnungen bei einer offenen Ladenkasse kontrollieren. Damit sollen Manipulationen an Ladenkassen bekämpft werden. Details zur „Kassen-Nachschau“ will das Bundesfinanzministerium in einem Erlass regeln, dessen Entwurf jetzt vorgelegt wurde.
In seiner Stellungnahme setzt sich der BdSt gegenüber dem Bundesfinanzministerium für einige Klarstellungen und Nachbesserungen ein. Für uns ist wichtig, dass die Finanzverwaltung auch auf die Belange der Unternehmen und Kunden Rücksicht nimmt. So sollte die Finanzbehörde nicht zu unpassenden Zeiten kommen, etwa in der Hauptgeschäftszeit im Lebensmittelhandel vor Feiertagen oder in der Gastronomie zur Mittagszeit. Ist der Unternehmer selbst nicht im Geschäft, sondern nur seine Angestellten, sollte vorab die Möglichkeit bestehen, ihn zu benachrichtigen. Am Ende sollte der Steuerzahler ein Protokoll über die „Kassen-Nachschau“ erhalten. Dies ist bisher nicht vorgesehen. Steht nach der Kassenschau aber fest, dass alles in Ordnung war, so sollte dies dem Steuerzahler auch mitgeteilt werden.
Eng mit der „Kassen-Nachschau“ hängt eine zweite Stellungnahme des BdSt zusammen. Hier geht es um die Einzelaufzeichnungspflicht von Geschäftsvorfällen. Auch dazu plant das Finanzministerium einen Anwendungserlass, zu dem wir uns positioniert haben. Unsere Kritikpunkte im Detail können Sie hier nachlesen.
BdSt-Stellungnahme zum Anwendungserlass zur Kassen-Nachschau
BdSt-Stellungnahme zum Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht