Kaffeesteuer
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Bereits im 17. Jahrhundert wurde ein Einfuhrzoll auf Kaffee erhoben. 1948 wurde die Kaffeesteuer aus fiskalischen Erwägungen eingeführt und löste den Kaffeezoll ab.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Kaffee |
Bemessungsgrundlage | Kaffeemenge |
Steuersatz | 2,19 Euro/kg (Röstkaffee) bzw. 4,78 Euro/kg (löslicher Kaffee) |
Aufkommen | 1,06 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,13 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- wegen geringen Aufkommens fiskalisch unbedeutend
- verstößt gegen eine gerechte und gleichmäßige Lastenverteilung gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip
- nicht als Luxussteuer zu rechtfertigen, weil Kaffee heute – anders als früher – kein Luxusgetränk mehr ist
- Widerspruch, Kaffee einerseits in den Katalog der umsatzsteuerrechtlich ermäßigten Güter aufzunehmen, ihn andererseits aber mit einer speziellen Verbrauchsteuer zu belegen
- Ausweichreaktionen der Verbraucher im Rahmen eines „Cross-Border-Shoppings“, da Kaffee in den meisten europäischen Staaten nicht mit einer speziellen Kaffeesteuer belastet wird (nur noch Belgien, Dänemark, Lettland und Rumänien erheben eine Kaffeesteuer bzw. -abgabe) und dort günstiger als in Deutschland ist
Empfehlung
- Abschaffung der Kaffeesteuer