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Höhere Freibeträge für Ehrenamtler

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen 18.04.2021

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr ab 1. Januar 2021 im Steuerrecht erhöht. Diese Freibeträge finden auch im Versicherungs- und Beitragsrecht Anwendung. 

Der so genannte Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. 
Die Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung erbracht werden. Die steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages und der Ehrenamtspauschale zählen nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt und sind demnach beitragsfrei. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Freibeträge im Versicherungsrecht. So bleiben Einnahmen aus dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag und der steuerfreien Ehrenamtspauschale bei der Prüfung, ob das monatliche Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter Beschäftigter regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt, unberücksichtigt. Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter mit einem Monatsentgelt von 450 Euro kann zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen. 
Ein nebenberuflicher Übungsleiter z. B. könnte seit 1. Januar 2021 mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 700 Euro geringfügig beschäftigt werden. Pauschalbeiträge muss der Arbeitgeber auf die enthaltenen steuerfreien Beträge nicht zahlen. 
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 
Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit gleicher Wirkung unberücksichtigt – unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag anteilig (z. B. monatlich 250 Euro bzw. 70 Euro) oder en bloc ausgeschöpft wird. Hiernach bleiben sie bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts immer in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber im maßgebenden Beschäftigungszeitraum gewährt werden. Im Ergebnis wird dabei für die Prüfung des regelmäßigen monatlichen Entgelts einer geringfügigen Beschäftigung eine auf den jeweiligen Beschäftigungszeitraum gleichmäßig verteilte Inanspruchnahme der Gesamtsumme dieser steuerfreien Einnahmen fingiert.
Beispiel: Ein nebenberuflich beschäftigter Übungsleiter soll ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 Euro erhalten. Der Arbeitgeber beabsichtigt, den Übungsleiterfreibetrag zu Beginn jedes Kalenderjahres en bloc anzuwenden. Er würde demnach in jedem Kalenderjahr wie folgt abrechnen:
01.01. bis 30.04. 700 Euro monatlich steuerfrei
01.05. bis 31.05. 200 Euro steuerfrei und 500 Euro steuerpflichtig 
01.06. bis 31.12. 700 Euro monatlich steuerpflichtig. 
Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen wird für jedes Kalenderjahr das Jahresarbeitsentgelt unter Abzug der steuerfreien Einnahmen ermittelt: 700 Euro x 12 = 8.400 Euro abzgl. 3.000 Euro Steuerfreibetrag = 5.400 Euro sozialversicherungsrechtliches Jahresarbeitsentgelt. Daraus ergibt sich ein monatliches sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von 450 Euro (1/12 von 5.400 Euro).
Da in den ersten vier Kalendermonaten kein sozialversicherungs-rechtliches Arbeitsentgelt bezogen wird, liegt auch keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor. Vom 1. Mai bis 31. Dezember jedes Kalenderjahres liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Soweit in Kalendermonaten, in denen ausschließlich steuerfreie Einnahmen bezogen werden, keine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung entsprechend abmelden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zu einem Monat grundsätzlich auch in Zeiten fortbesteht, in denen kein Anspruch auf ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt besteht. Die Beschäftigung in dem Beispiel besteht daher jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres fort.
Die Anmeldung der Beschäftigung muss in dem Fall bei der erstmaligen Aufnahme erst zum 1. Mai erfolgen. Anschließend muss der Beschäftigte jedes Jahr zum 31. Januar ab- und zum 1. Mai wieder angemeldet werden.
Es empfiehlt es sich daher, die steuerfreien Einnahmen nicht en bloc, sondern monatlich zu gewähren, um regelmäßige An- und Abmeldungen zu vermeiden und bei mehr als geringfügigen Beschäftigungen den Versicherungsschutz durchgehend zu gewährleisten. 
Eine Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen ist zudem nur für künftige Zeiträume und nicht für die Vergangenheit möglich. Die steuerrechtlich zulässige rückwirkende Ausschöpfung der Freibeträge wirkt sich demnach nicht auf eine vorherige versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung aus.
 

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