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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Steuerfreiheit nicht von entsprechender Einordnung des Arbeitgebers abhängig
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Ausbildungsende im Kindergeldrecht: Ablauf gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit maßgeblich
"Hinreichend bestimmter" Teilzeitwunsch darf nicht per E-Mail abgelehnt werden
Bund der Steuerzahler Bayern e. V.
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Steuertipps
Hat ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um eine Verringerung der Arbeitszeit gebeten, so darf sein Arbeitgeber ihm dies nur dann verwehren, wenn er das schriftlich tut. Das bedeutet: Eine Ablehnung durch ein per Maschine angefertigtes Schreiben (dazu hier noch ohne Unterschrift) genügt nicht den Anforderungen.
Und daraus folgt wiederum: Die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung gilt als vereinbart.
BAG, 9 AZR 368/16 vom 27.06.2017