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Hausarzt: Mit Klage gegen Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgreich

08.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15134

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat in drei Verfahren eines Landarztes entschieden, dass die Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) rechtswidrig sind, da diese ihre Behauptungen, der Arzt habe zu Unrecht Besuche in Pflegeheimen als "Notfallbesuche" abgerechnet, nicht beweisen konnte.

Der Kläger betreibt eine hausärztliche Praxis auf dem Land. Die KV hatte von ihm Honorar in Höhe von insgesamt etwa 14.000 Euro für Besuche von Patienten in Pflegeheimen zurückgefordert.

Für Vertragsärzte bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, Abrechnungen für Besuche ihrer Patienten in Pflegeheimen vorzunehmen: Reguläre Heimbesuche können mit einem Zuschlag von circa 20 Euro, dringende Besuche, die aufgrund der Schilderungen des Patienten oder der Pflegekräfte noch am selben Tag notwendig sind, mit circa 60 Euro abgerechnet werden.

Die KV beanstandete, dass der Kläger fast ausschließlich dringende Besuche seiner Patienten in den Pflegeheimen und nahezu keine regulären Besuche abgerechnet hatte. Sie stellte die Behauptung auf, der Kläger habe teilweise Routinebesuche als dringende Besuche abgerechnet.

Der Kläger trug vor, dass er aufgrund seiner Qualifikation als Palliativmediziner überdurchschnittlich viele hochbetagte, multimorbide und palliative Patienten behandele und aufgrund der vielen Patienten in seiner Landarztpraxis keine Zeit habe, Routinebesuche in Pflegeheimen durchzuführen. Für ihn bestehe nur die Möglichkeit, "auf Anforderung" die Patienten in den Pflegeheimen aufzusuchen, das heißt erst, wenn der Arztbesuch als dringend notwendig angefordert wird.

Das SG hat dem Kläger in den drei Verfahren Recht gegeben, da die KV ihre Behauptungen nicht habe beweisen können. Das Gericht hat die aktenkundige Dokumentation des Klägers gesichtet und konnte in keinem der dort geprüften Fälle mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es an der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Anforderung gefehlt hat.

Sozialgericht Hannover, Urteile vom 14.12.2022, S 24 KA 208/19, S 24 KA 119/20 und S 24 KA 8/20, nicht rechtskräftig

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