BdSt-Erfolge bei der Grundsteuer
Einspruch gegen die Grundsteuer
Grundsteuer: Die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung
Wenn ein Fehler im Grundsteuerwertbescheid entdeckt wird, auch nachträglich, besteht die Möglichkeit einer sogenannten fehlerbeseitigenden Fortschreibung. Diese Korrektur kann vom Grundstückseigentümer beim Finanzamt jederzeit beantragt werden.
Das Ziel ist, den Fehler rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt zu korrigieren. Dabei ist es unerheblich, ob die fehlerhaften Angaben vom Eigentümer stammen oder durch eine ungenaue Übernahme der Daten durch das Finanzamt entstanden sind.
Ein Fehler kann verschiedene Ursachen haben – von falschen Tatsachenannahmen bis hin zur unzutreffenden Anwendung von Rechtsvorschriften.
Einige Beispiele:
- Falsche Quadratmeterangaben bei der Wohnfläche: Zum Beispiel, wenn Kellerräume fälschlicherweise zur Wohnfläche hinzugerechnet wurden.
- Es wurden Stellplätze bei der Eigentumswohnung fälschlicherweise mitberechnet
- Bei Eigentumswohnungen wurde die gesamte statt die anteilige Grundstücksfläche angegeben.
- Die Grundstücksart wurde falsch angegeben. Z.B. Einfamilienhaus statt Zweifamilienhaus
- Es wurde ein Kernsanierung deklariert, ob wohl nur eine Sanierung auf Raten vorlag
Der Zeitpunkt, zu dem eine Fortschreibung steuerlich wirksam wird, ist gesetzlich klar geregelt. Korrektur zugunsten des Eigentümers wirken rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Daher lohnt es sich, noch vor dem Jahreswechsel den Grundsteuerwertbescheid zu prüfen und bei Fehlern noch in diesem Jahr den Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung zu stellen! Bei Korrekturen zugunsten des Finanzamts (höherer Grundsteuerwert) ist der Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird.
Der Bund der Steuerzahler unterstützt Steuerzahler bei möglichen Grundsteuer-Fehlern.
==> Download Musterantrag fehlerbeseitigende Wertfortschreibung
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